1. Mauracher Entwurf zum Personengesellschaftsrecht
Am 20.4.2020 hat eine vom BMJV eingesetzte Expertenkommission einen Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorgelegt; er wird – da in Maurach die Abschlusstagung der aus vier Universitätsprofessoren, zwei Anwälten und je einem Richter und einem Notar zusammengesetzten Kommission stattfand – auch als Mauracher Entwurf bezeichnet. Bevor auf dieser Basis ein Referentenentwurf erarbeitet werden soll, haben die Landesjustizverwaltungen und die Verbände bis zum 30.6.2020 Gelegenheit zur Stellungnahme.
Auch wenn der 211 Seiten starke Entwurf zahlreiche Regelungsvorschläge beinhaltet, ist der notwendige große Wurf im Sinne eines Systemwechsels nicht beabsichtigt: Anders als in Österreich möchte man den antiquierten Kaufmannsbegriff beibehalten und damit auch die überholte Trennung zwischen den Personenhandelsgesellschaften und den nicht gewerblichen Personengesellschaften im Grundsatz aufrechterhalten. Immerhin wird eine Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Freiberufler (und zwar auch dann, wenn in ihr keine gewerblichen [Treuhand-]Tätigkeiten ausgeführt werden) vorgeschlagen, wenn das jeweilige Berufsgesetz eine entsprechende Öffnung gestattet. Damit soll der berufsspezifische Schutzbedarf zielgenau befriedigt werden können. Anwälte können daher darauf hoffen, sich künftig auch in einer GmbH & Co. KG zusammenschließen zu können. In dieser Rechtsform wäre – anders als in der PartG mbB – eine vollständige Haftungsbeschränkung (und nicht nur beschränkt auf berufliche Pflichtverletzungen) möglich.
Der Entwurf sieht zudem eine umfassende Reform der §§ 705 ff. BGB vor, die schon lange nicht mehr die Rechtswirklichkeit abbilden, nachdem der BGH 2001 die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) anerkannt hat (BGH, Urt. v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff.). Dabei wird das Leitbild der BGB-Gesellschaft von der Gelegenheitsgesellschaft auf eine auf gewisse Dauer angelegte Gesellschaft bürgerlichen Rechts umgestellt; die sog. Innengesellschaft bleibt aber weiterhin möglich. Eingeführt wird ein Gesellschaftsregister, in das sich Gesellschaften freiwillig eintragen können (sog. eGbR). Wer einmal vom Eintragungswahlrecht Gebrauch gemacht hat, kann die Gesellschaft auch nicht mehr auf freiwilligen Antrag hin löschen. Beim Erwerb von Grundstücken durch die Gesellschaft ist der Eintrag im Gesellschaftsregister sogar verpflichtend. Die heutigen Behelfslösungen in §âEUR¯899a BGB und §âEUR¯47 Abs.âEUR¯2 GBO würden damit überflüssig.
Grundlegend neu gefasst werden soll das Beschlussmängelrecht (§§ 714a ff. BGB-E). Dem aktienrechtlichen Vorbild folgend, sollen Mängel eines Beschlusses künftig nicht mehr generell zur Nichtigkeit führen, sondern es soll zwischen solchen Mängeln, die bereits aus sich heraus zur Nichtigkeit des Beschlusses führen und solchen, bei denen der Beschluss erst durch eine befristete Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft vernichtet werden können, differenziert werden. Damit könnte künftig nicht mehr fristungebunden, sondern nur noch innerhalb von drei Monaten gegen Beschlussmängel vorgegangen werden.
Ein weiterer – im Grunde selbstverständlicher – Vorschlag betrifft die Umwandlung der in der Person des Gesellschafters liegenden, bisherigen Auflösungsgründe zu Ausscheidensgründen. Künftig sollen der Tod oder die Kündigung eines Gesellschafters auch ohne eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel nur zu dessen Ausscheiden führen.
Eine wichtige (ebenfalls längst überfällige) Liberalisierung würde auch die Reform des Namensrechts der Partnerschaftsgesellschaft (s. dazu bereits Henssler, FS Baums, 2017, S. 579 ff.) mit sich bringen. Der Zwang zur Benennung mindestens eines Partners und zur Berufsbezeichnung aller vertretenen Partner soll entfallen. Damit würden – wie auch schon seit 1998 (!) bei anderen Personengesellschaften – reine Sach- oder Phantasiebezeichnungen, freilich unter Beachtung des Irreführungsverbots, zulässig werden.
2. Neuordnung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts
Nicht nur im Personengesellschaftsrecht, sondern auch im anwaltlichen Gesellschaftsrecht besteht seit Jahren drängender Reformbedarf – schon deshalb, weil das BVerfG Bestimmungen der BRAO, die den Kreis der sozietätsfähigen Berufe (BVerfG, Beschl. v. 12.1.2016 – 1 BvL 6/13, BVerfGE 141, 82 ff.) und Mehrheitserfordernisse in einer interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaft regeln (BVerfG, Beschl. v. 14.1.2014 – 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12, BVerfGE 135, 90 ff.), teilweise außer Kraft gesetzt hat. Auch i.Ü. sind die Regelungen zur beruflichen Zusammenarbeit von Rechtsanwälten längst nicht mehr zeitgemäß (vgl. den Gesetzesvorschlag von Henssler, AnwBl Online 2018, 564 ff.). Augenfällig ist insb., dass die BRAO bislang quasi die Gesellschaft selbst nicht erfasst, sondern ihre Regelungen am einzelnen Berufsträger anknüpfen. Außerdem sind die Vorschriften zu den verschiedenen Rechtsformen, in denen sich Anwälte zusammenschließen können, von ganz unterschiedlicher Regelungsdichte und inhaltlich nicht aufeinander abges...