Wird eine Betriebseinrichtung (wie Bremse, Lenkung) eines Kfz in einer Waschanlage genutzt und kommt es infolgedessen zu einem Unfall in der Waschstraße, ist dieser dem Betrieb des Kfz zuzurechnen (OLG Celle DAR 2020, 26). Wird ein Fahrzeug auf dem Förderband einer Waschstraße lediglich transportiert, ohne dass der Motor gestartet ist, befindet es sich nicht im Betrieb, sodass die Gefährdungshaftung aus § 7 StVG ausscheidet. Das Fahrzeug ist von seiner eigentlichen Funktion vollständig losgelöst und mit jedem beliebigen Gegenstand vergleichbar, der in gleicher Weise automatisch bewegt wird (OLG Koblenz NJW-RR 2019, 1363 = NZV 2020, 149 m. Anm. Exter). Auch ein Unfall infolge einer voreiligen, objektiv und subjektiv nicht erforderlichen Abwehr- oder Ausweichreaktion kann dem Betrieb des Kfz gem. § 7 StVG zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat. Stürzt ein den Gehweg befahrender Radfahrer, der einem auf dem Gehweg zurücksetzenden Pkw auf die Straße ausgewichen ist, erst beim Wiederauffahren auf den Gehsteig, führt dies nicht zu einer Verneinung des Zurechnungszusammenhangs zwischen Zurücksetzen und Ausweichmanöver (OLG Hamm NJW 2019, 3082). Wird ein nachfolgendes Fahrzeug durch einen Gegenstand beschädigt, der entweder durch das vorausfahrende Fahrzeug aufgewirbelt oder von diesem herabgefallen ist, so hat der Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs gem. § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden einzustehen, da sich die Rechtsgutsverletzung in beiden Fällen bei dem Betrieb des vorausfahrenden Fahrzeugs ereignet hat (OLG Düsseldorf NJW-RR 2019, 1166 = NZV 2020, 101 m. Anm. Pletter). Setzt sich eine Person den Triebkräften eines Pkw bewusst aus, indem sie sich hinter ein rollendes Fahrzeug stellt, um es aufzuhalten, geschieht das zwar beim Betrieb des Kfz, eine Haftung ist aber nach § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen (OLG Köln NJW-RR 2020, 156). Erleidet ein Beifahrer einen Schwächeanfall, infolgedessen er dem Fahrer so ins Steuer fällt, dass dieser die Kontrolle über das Fahrzeug verliert und in den Gegenverkehr gerät, liegt für den Halter des entgegenkommenden Fahrzeugs, mit dem es zu einer Kollision kommt, kein Fall der höheren Gewalt vor, sodass dieser dem das Unfallgeschehen auslösenden, in dessen Folge schwer verletzten Beifahrer aus § 7 StVG haftet (OLG Koblenz NJW 2019, 3084 = DAR 2019, 574 = NZV 2019, 641 m. Anm. Kleine-König).