Die seit 13.10.2017 geltende Strafvorschrift des § 315d StGB ("Verbotene Kfz-Rennen") gewinnt in der Praxis zunehmend an Bedeutung. Erneut haben insb. Auslegung und Anwendung des gesetzgeberisch verunglückten § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ("Alleinraser") im Zentrum gestanden. Bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen werden nicht von der Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst. Tatbestandsrelevant sind vielmehr nur solche Handlungen, die objektiv und subjektiv aus der Menge der bußgeldbelegten Geschwindigkeitsverstöße herausragen, nicht eine bloß sportliche Fahrweise (KG DAR 2020, 149 = VRR 2/2020, 15/StRR 3/2020, 26 jew. m. Anm. Burhoff = NZV 2020, 210 m. Anm. Winkelmann). Das in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Handeln, "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen", soll aber lediglich voraussetzen, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten oder nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximale mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Welche weiteren Ziele der Täter verfolgt ist unerheblich. Auch der Wille des Täters, vor einem ihn verfolgenden Polizeifahrzeug zu fliehen, schließt die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen, nicht aus (so OLG Stuttgart NJW 2019, 2787 m. Anm. Zopfs = VRR 9/2019, 16/StRR 11/2019, 23 jew. m. Anm. Burhoff). Das KG (StraFo 2019, 342 = VRR 9/2091, 15/StRR 11/2019, 21 jew. m. Anm. Burhoff = NZV 2019, 314 m. Anm. Quarch) verlangt einschränkend, mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG bedürfe die Vorschrift einer zurückhaltenden Auslegung, wobei allerdings das subjektive Tatbestandsmerkmal der "höchstmöglichen Geschwindigkeit" nicht die technische Höchstgeschwindigkeit des geführten Kfz ("volles Ausreizen") meine, sondern die in der konkreten Verkehrssituation erzielbare relative Höchstgeschwindigkeit. Das AG Villingen-Schwenningen hält die Vorschrift wegen fehlender Bestimmtheit für verfassungswidrig und hat diese Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt (DAR 2020, 218 = VRR 3/2020, 18/StRR 3/2020, 32 jew. m. Anm. Deutscher).
Hinweis:
In einschlägigen Fällen sollten Verteidiger unter Hinweis auf diese Vorlage Aussetzungsanträge stellen, ggf. auch Anträge auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.
§ 315f StGB erlaubt die Einziehung des am Rennen beteiligten Kfz. Bei der erforderlichen Ermessensentscheidung kommen als leitende Kriterien die Gefahr weiterer verkehrsrechtlicher Verstöße des Täters, die Länge der gefahrenen Strecke, Art und Weise des Renngeschehens, das Ausmaß der Gefährdung anderer sowie die Frage, ob etwa die Familie des Täters auf das Fahrzeug angewiesen ist, in Betracht (KG NZV 2019, 541 m. Anm. Winkelmann).