a) Sachbeschädigung
Die in § 303 StGB geregelte Sachbeschädigung ist ein Erfolgsdelikt, welches das Eigentum schützt. Die Norm sieht zwei verschiedene Tatbestände vor, zum einen den Beschädigungs- und Zerstörungstatbestand (Abs. 1), zum anderen den Veränderungstatbestand (Abs. 2). Tatobjekt ist in beiden Fällen eine fremde Sache, also ein körperlicher – auch ein unbeweglicher – Gegenstand, der zumindest auch im Eigentum eines anderen steht (Schönke/Schröder/Hecker § 303 Rn 3, 6). Der Beschädigungs- und Zerstörungstatbestand setzt als Tathandlung eine unmittelbare körperliche Einwirkung auf das Tatobjekt und hierdurch eine nicht unerhebliche Verletzung der Sachsubstanz bzw. eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit der Sache (beschädigen, z.B. Besprühen einer Hausfassade mit ätzender Lackfarbe) oder eine Vernichtung der Sachsubstanz bzw. einen völligen Verlust der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit der Sache (zerstören, z.B. Sprengen eines Hauses) voraus (Schönke/Schröder/Hecker § 303 Rn 7 ff.). Der Veränderungstatbestand erfasst als Tathandlung ein unbefugtes Verändern des Erscheinungsbilds. Dieses ist gegeben, wenn die fremde Sache in einem vom ursprünglichen Zustand abweichenden Zustand versetzt wird und der Täter kein Recht hierzu hat (Schönke/Schröder/Hecker § 303 Rn 16 f.). Das Verändern darf nicht nur unerheblich (z.B. Lichtprojektion auf eine Hauswand) und nicht nur vorübergehend (z.B. leicht entfernbare Bemalung mit Kreide) sein (Schönke/Schröder/Hecker § 303 Rn 18 f.). Nicht erfüllt ist der objektive Tatbestand zudem, wenn lediglich eine defekte Sache repariert oder ausgebessert wird (MüKo/Wieck-Noodt § 303 Rn 35 f.). In subjektiver Hinsicht muss Vorsatz vorliegen; die fahrlässige einfache Sachbeschädigung ist nicht strafbar. Handelt der Täter mit Zustimmung des Eigentümers der Sache, liegt eine rechtfertigende Einwilligung vor und es kann keine Bestrafung aus § 303 StGB erfolgen. Die Strafverfolgung setzt gem. § 303c StGB grds. einen fristgerechten Strafantrag voraus, kann bei Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses (etwa im Falle von Vandalismus oder serienmäßigen Taten, MüKo/Wieck-Noodt § 303c Rn 8) aber auch von Amts wegen erfolgen. Gemäß § 374 Abs. 1 Nr. 6 StPO handelt es sich bei der Sachbeschädigung zudem um ein Privatklagedelikt.
AG München, Urt. v. 21.6.2018 – 474 C 3876/18, BeckRS 2018, 50331: Streicht der Mieter die Wände der Wohnung wieder weiß, die bei Übergabe erkennbar mit einer aufwendigen Wischtechnik farbig gestrichen waren, entspricht dies einem vertragsgemäßen Gebrauch und stellt keine substanzielle Schädigung der Wohnung dar. Solange nach Rückgabe der Mietsache ein ordnungsgemäßer Zustand durch schlichte Malerarbeiten zu erreichen ist, liegt keine Sachbeschädigung i.S.d. § 303 Abs. 2 StGB vor.
BGH, Urt. v. 14.12.2016 – VIII ZR 49/16, NZM 2017, 144 f.: Bewahrt der Mieter Marihuana in der Wohnung auf, ist dies zwar geeignet, schädigende Einwirkungen Dritter – z.B. der Polizei im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung – hervorzurufen, sodass der Mieter gegen seine vertraglichen Schutzpflichten verstößt. Wird der Mieter aber letztlich nicht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln – der Verdacht, auf dem der Durchsuchungsbeschluss fußte – verurteilt, sondern wegen bloßen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, ist diese Schutzpflichtverletzung nicht kausal für den bei der Wohnungsdurchsuchung entstandenen Schaden, sodass auch kein Schadenersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB besteht.
Hinweis:
Der BGH hatte in einem weiteren Urteil (BGH NStZ-RR 2017, 219 f.) darüber zu entscheiden, ob sich der Vermieter wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB strafbar machen kann, wenn der Mieter Betäubungsmittel in der vermieteten Wohnung lagert oder vertreibt. Nach Ansicht des BGH erfüllen die bloße Kenntnis und Billigung der Lagerung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln durch den Mieter noch nicht die Voraussetzungen der Beihilfestrafbarkeit. Anders verhält es sich aber, wenn der Vermieter den Mieter aktiv unterstützt, etwa indem er ihm die Wohnung in Kenntnis des beabsichtigten Handeltreibens überlässt oder die Betäubungsmittel gar für den Mieter in Besitz nimmt und verwahrt.
b) Brandstiftung
Die Brandstiftungsdelikte der §§ 306 ff. StGB zählen zu den gemeingefährlichen Straftaten. Die geschützten Rechtsgüter differieren innerhalb der jeweiligen Norm; es handelt sich teilweise um Spezialtatbestände im Verhältnis zur Sachbeschädigung, die das Eigentum schützen, teilweise werden Leib und Leben geschützt (Seitz/Nussbaum, JuS 2019, 1060 f.). Ihrer Natur als gemeingefährliche Straftaten entsprechend sind die Brandstiftungsdelikte weder Antrags- noch Privatklagedelikte. Die größte Bedeutung für den mietrechtlichen Bereich dürfte insoweit der in § 306d StGB geregelten fahrlässigen Brandstiftung zukommen, die voraussetzt, dass der Täter den objektiven Tatbestand der einfachen Brandstiftung nach § 306 StGB oder der schweren Brandstift...