Mit der Eröffnung der E-Mail-Kommunikation ist den negativen Erscheinungen wie unerwünschter Werbemails, betrügerischer Mails sowie Mails mit Viren, Trojanern und anderen Schadprogrammen vorzubeugen. Dies erfolgt auf mehreren Ebenen:
- Erstens filtern schon die E-Mail-Provider automatisiert Maileingänge heraus, welche als Spam erkannt werden, deren Dateianhänge Malware (also Computerprogramme, die entwickelt wurden, um vom Benutzer unerwünschte und gegebenenfalls schädliche Funktionen auszuführen, z.B. Computerviren) umfasst oder bei denen Inhaltsanalysen ebenso unerwünschte E-Mail-Nachrichten vermuten lassen.
- Der eigene E-Mail-Server und die einzelnen Empfangsgeräte (Clients wie Personal Computer, Tablets, Smartphones) können über spezielle Schutzprogramme nochmals feiner filtern und legen als unerwünscht qualifizierte E-Mails im Junk-Mail-Ordner ab.
- Auf der dritten Stufe ist es Aufgabe des E-Mail-Postfachinhabers potentiell unseriöse, technisch gefährliche oder unerwünschte Werbeemails korrekt zu klassifizieren und zu löschen.
Hinweis:
Das Löschen von nicht hinreichend vertrauenswürdigen E-Mail-Eingängen birgt Risiken, ist aber angesichts der technischen Bedrohung und der daraus erwachsenden Verpflichtung als geeignete Schutzmaßnahmen im Einzelfall vorzugswürdig (Hahn, Zugangsrisiko und Spamgefahr – Anwendung der Empfangstheorie im E-Mail-Verkehr, in: Helmut Goerlich (Hrsg.), Rechtsfragen der Nutzung und Regulierung des Internet, Berlin 2010, S. 19–35).
Hiergegen spricht auch nicht die Entscheidung des LG Bonn (Urt. v. 10.1.2014 – 5 O 189/13), welches einen Kollegen zu Schadensersatz gegenüber seinem Mandanten verurteilte, weil er den Junk-Mail- oder Spam-Ordner nicht täglich kontrollierte. Der entschiedene Fall hat die Besonderheit, dass der Kollege durch ein begleitendes Telefonat, welches auf den Versand der E-Mail an ihn hinwies, damit rechnen musste, dass eine E-Mail mit Fristsetzung bei ihm eingehen sollte. Dies hätte Anlass gegeben, den Junk-E-Mail-Ordner zu kontrollieren oder beim Versender nachzuhaken, als der E-Mail-Eingang nicht zu verzeichnen war (AnwBl Online 2014, 326–331; Bergt ITRB 2014, 133–134). Das Gericht hatte sich nicht mit der Frage zu befassen, wenn eine E-Mail irrtümlich bei manueller Nachkontrolle als Spam oder potentielle Trägermail für Malware bestätigt und gelöscht wird.