Mit dem Telefonieren wird zunächst weder eine besondere Herausforderung durch Digitalität verbunden, noch scheint es hier auf den ersten Blick besondere Risiken zu geben. Der Skandal über das Abhören des Mobiltelefons der Bundeskanzlerin hat verdeutlicht, dass das Abhören von mobilen Telefonaten technisch relativ einfach ist und daher je nach Tätigkeitsbereich der Anwaltskollegen der Einsatz des Mobiltelefons im Einzelfall nicht ratsam ist oder aber auch hier eine verschlüsselte Mobilfunklösung zum Einsatz kommen kann ( http://www.spiegel.de/netzwelt/gadgets/warum-politiker-nicht-verschluesselt-telefonieren-a-929757.html; http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article135059317/Vodafone-bringt-App-fuer-verschluesselte-Anrufe-heraus.html ).
Die Festnetztelefonie wird digital und die Anschlussinhaber werden peu à peu bis 2018 auf Voice over IP-Technologie umsteigen (müssen). Ein Vorteil der Umstellung sind höhere Geschwindigkeiten für den Internetzugang, da ein Teil der zuvor von analogen Telefonanschlüssen belegten Bandbreite des Kabels frei wird und damit mehr Daten parallel transportiert werden können. Allerdings wird auch das Telefonieren von der Funktionsfähigkeit des Routers abhängen und jedenfalls in der Aufbauphase kann die Gesprächsqualität leiden bei Auslastung der Leitungen. Eine alternative Möglichkeit zum Telefonieren über Mobilfunktelefone und ggf. einen anderen Telekommunikationsanbieter gehört bereits heute zur Notfallvorsorge.
Hinweis:
Die für IP-Telefonie benötigten Komponenten (Softphones, IP-Telefone, VoIP-Server usw.) basieren meist auf Standard-Rechner-Architekturen und Standard-Betriebssystemen und bringen so sämtliche Schwächen und Angriffsmöglichkeiten dieser Systeme mit wie z.B. das Abhören von Gesprächen, das Auslesen von Adressbuchdaten, das Stören oder Verhindern von Telefongesprächen, Gebührenbetrug oder das Einschleusen von Sprachdaten in aufgebaute Gesprächsverbindungen.
Hier verdient zudem der Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg (Beschl. v. 31.3.2015 – 15 Sa 11/15) besondere Beachtung. Das Gericht hatte keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt hinsichtlich des Versäumens einer Berufungsfrist und entschied: "Ein vergeblicher Faxversuch um zehn Minuten vor zwölf ist jedenfalls dann nicht unentschuldbar, wenn es zuvor schon zu zeitlichen Unregelmäßigkeiten bei der Faxversendung mittels Voice over IP (VoIP) kam." Dies kann insbesondere daran liegen, dass der jeweilige Provider das VoIP-Fax-Protokoll T.38 nicht unterstützt.
Mit dem datenbasierten Service Skype können Chats erstellt, Kurznachrichten versandt und Telefonate bzw. Videotelefonate kostenlos vom PC und mobilen Endgeräten geführt werden. In der gerichtlichen Praxis kommt Skype im Rahmen der Regelung von Kontakten der Elternteile mit ihren beim anderen Elternteil lebenden Kindern vor. Bei dem Dienst werden die Daten aber offen transportiert, Microsoft speichert, scannt und Telefonate können so ausgewertet werden. Daher hat das Familiengericht Nürnberg kürzlich bestätigt, dass Skype nicht die Sicherheitsanforderungen des § 91a Abs. 1 FGO (FamG Nürnberg, Urt. v. 29.1.2014 – 3 K 861/13) erfüllt. Auch hatte z.B. das LG Landshut (Beschl. v. 20.1.2011 – 4 Qs 346/10 [AG Landshut]) die Anordnung des Bayerischen LKA "Überwachung und Ausleitung der verschlüsselten Skype-Kommunikation (Voice-over-IP sowie Chat) vor der Ver- bzw. nach der Entschlüsselung sowie das Erstellen von Screenshots der Skype-Software sowie des Internet-Browsers Firefox im Intervall von 30 Sekunden zur Überwachung der über https geführten Telekommunikation" bestätigt. Diese Sicherheitsrisiken sind bei der Wahl dieser weit verbreiteten Kommunikationsmöglichkeit über Skype und vergleichbare Dienste zu beachten.