Während auf der einen Seite das Betäubungsmittelrecht zu therapeutischen Zwecken gelockert wird (s. die vorstehende Meldung), plant die Bundesregierung an anderer Stelle eine Verschärfung: Sogenannte Designerdrogen oder "Legal Highs" sollen künftig effektiver eingedämmt werden können.
Solche künstlich hergestellte Rauschmittel verbreiten sich zunehmend. Beworben werden sie oft verharmlosend als Badesalze oder Kräutermischungen. Ihre Inhaltsstoffe sind extrem gesundheitsgefährdend. Wer solche psychoaktiven Substanzen konsumiert, riskiert schwerwiegende gesundheitliche Folgen; die Symptome reichen von Erbrechen, Herzrasen und Orientierungsverlust über Kreislaufversagen, Lähmung und Wahnvorstellungen bis hin zum Versagen der Lebensfunktionen. Betroffene mussten oft künstlich beatmet oder sogar reanimiert werden. Auch Todesfälle sind aufgetreten.
Das Problem für die Strafverfolger ist bislang, dass die Wirksubstanzen bekannt und verboten sein müssen, bevor gegen sie vorgegangen werden kann. Die Substanzen müssen zunächst analysiert, beschrieben und anschließend gesetzlich verboten werden. Strafbarkeit droht also erst dann, wenn diese Stoffe in die Liste der verbotenen Substanzen des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen sind. Dies führte bisher zu einem "Hase-und-Igel-Spiel", bei dem die Strafverfolger oft das Nachsehen hatten. Denn war eine Substanz nach einiger Zeit auf der Verbotsliste, änderten die Anbieter die chemische Zusammensetzung der Stoffe geringfügig und waren wiederum vor Strafverfolgung zunächst sicher.
Das soll sich nun ändern. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass künftig ganze Stoffgruppen verboten und deren Herstellung und Verbreitung unter Strafe gestellt werden. Dies betrifft vor allem synthetische Cannabinoide, Phenethylamine und Cathinone; seit dem Jahr 2005 lassen sich zwei Drittel aller bekannten neuen Substanzen diesen Stoffgruppen zuordnen; die ihnen zugrunde liegenden Strukturen sind mittlerweile gut beschrieben.
Künftig können auch weitere Stoffgruppen bei Bedarf aufgenommen werden. Das Verbot erfasst das Handeltreiben, das Inverkehrbringen, die Herstellung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, den Erwerb, den Besitz und das Verabreichen von neuen psychoaktiven Substanzen. Es ermöglicht den zuständigen Behörden so die Vernichtung dieser Substanzen – auch unabhängig von einem Strafverfahren.
[Quelle: Bundesregierung]