a) Aufklärungspflicht des Darlehensgebers
Aufklärung und Beratung der Bank sollen den Antragsteller vor übereilten Entschlüssen und Verpflichtungen schützen, die er nicht überschauen und erfüllen kann. Der Kreditvertrag kann unwirksam sein, überhöhte Zinsforderungen hinfällig, wenn die Bank einen Wissensvorsprung ausnutzt, der zu einer sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden führt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Bank einen Immobilienerwerb in der Kenntnis finanziert, dass Kaufpreis und Marktwert so erheblich voneinander abweichen, dass der Kreditkunde hierauf ausdrücklich hingewiesen werden müsste. Allerdings kommt es auch hier auf die Umstände des Einzelfalls an: Ein Konsumentenkredit bedarf anderer Informationen als die Finanzierung von Immobilien oder Kapitalanlagen (s. BGH, Urt. v. 16.5.2006 – XI ZR 104/04, zur Aufklärungspflicht von Banken bei kreditfinanzierten Kapitalbeteiligungen sowie BGH, Urt. v. 29.4.2008 – XI ZR 221/07, zur Aufklärungspflicht der kreditgebenden Bank über sittenwidrige Überteuerung).
Die Aufklärungspflicht der Bank erfordert ein den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Darlehensnehmers angemessenes Beratungsgespräch. Dabei müssen die persönlichen Grunddaten (Familienstand, Einkommensverhältnisse: Selbstauskunft), die monatlichen und jährlichen Ausgaben/Fixkosten und die zu erwartenden persönlichen/wirtschaftlichen Veränderungen berücksichtigt werden.
Hinweis:
Bei Unternehmern ist zusätzlich eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) und/oder Jahresabschluss der letzten drei Jahre sowie eine Prognose einschließlich Beurteilung der Marktverhältnisse zu berücksichtigen.
b) Beratungshinweise
Im Streitfall sollten folgende Unterlagen beigebracht werden:
- Gedächtnisprotokoll des Mandanten über Ablauf und Dauer des Anbahnungsgesprächs;
- Aufforderungsschreiben an die Bank, eine Kopie des Kreditprotokolls einschließlich Bewertung des Bereichs "Markt" und Genehmigung des Bereichs "Marktfolge" zu übersenden.
Daraus ergeben sich eine persönliche Beurteilung des Kunden, die Bewertung der Sicherheiten und die Risikoeinschätzung ("Risikogruppe") des Engagements.
Hinweis:
Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingetreten wäre, nicht der unzureichend aufgeklärte Kunde (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2012 – XI ZR 262/10). Für die Anlageberatung ist die Fertigung eines Beratungsprotokolls gesetzlich vorgeschrieben (s. Glenk ZAP F. 8, S. 525; BGH, Urt. v. 29.4.2014 – XI ZR 477/12, s.a. Bülow NJ 6/10, S. 221 ff.).