a) Genossenschaftsbanken
1.052 Kreditinstitute in der Unternehmensform der eingetragenen Genossenschaft (eG) – Hauptrechtsform im Bankengeschäft – haben als Zweck die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder (§ 1 GenG), die sich an den genossenschaftlichen Grundgedanken der Selbstverwaltung, Selbstverantwortung und Selbsthilfe orientiert. Aufsichtsrat und Vorstand stehen in einem besonderen Treueverhältnis zu den Mitgliedern. Spätestens bei der Handhabung eines Kreditverhältnisses ist der Kern der genossenschaftlichen Mitgliedschaft mit Förderanspruch berührt, was zu gebotenen (Blankokredite, Stundungsvereinbarungen) und verbotenen Verhaltensweisen (Kündigung zur Unzeit, Verwertung von Sicherheiten) der Bank führen kann. Die Kontrolle der AGB liegt, soweit nicht durch Gesetz und Rechtsprechung gebunden, in den Händen der Mitglieder, hier des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse. Die Muster-AGB der Genossenschaftsbanken wurden mit Wirkung vom 21.3.2016 neu gefasst.
b) Sparkassen
Derzeit sind 425 Sparkassen als öffentlich-rechtliche Unternehmen, ausnahmsweise auch in der Rechtsform der AG, organisiert, hauptsächlich in der Trägerschaft von Kommunen oder Kommunalverbänden. Für sie hat das Sparkassengesetz des jeweiligen Bundeslandes Geltung; ihre innere Verfassung wird durch die Satzung, diese durch den Träger, strukturiert. Der Verwaltungsrat hat den Charakter eines Kontroll- und Geschäftsführungsorgans. Ihm und dem Kreditausschuss sind die wesentlichen Entscheidungsbefugnisse übertragen. Der Verwaltungsrat bestellt und überwacht den Vorstand sowie den gesamten Geschäftsbetrieb des Kreditinstituts. Der Träger, also meistens der Rat der Stadt, deren Bürgermeister der Verwaltungsratsvorsitzende ist, hat maßgeblichen Einfluss auf die Richtlinien, somit auch auf die AGB des Kreditinstituts. Diese Möglichkeiten werden in der Praxis wenig genutzt. Der gesetzliche öffentliche Auftrag, der in fast allen Landesgesetzen verankert ist, verpflichtet die Sparkassen zur Versorgung, insbesondere der sozial schwächeren Bevölkerungsschichten mit Finanzmitteln. So auch der BGH: Sparkassen seien nach ständiger Rechtsprechung unmittelbar an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, alle Kunden gem. Art. 3 GG gleich zu behandeln. Sie dürfen ohne besonderen sachlichen Grund keinem Kunden die Führung eines Girokontos auf Guthabenbasis verweigern, unabhängig von dessen Kreditwürdigkeit, und sind verpflichtet jedem in ihrem Geschäftsgebiet ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.2003 – XI ZR 403/01). Die grundlegenden Bedingungen finden sich in den 28 Ziffern der AGB-Sparkassen (i.d.F. v. 21.3.2016).
c) Geschäftsbanken
182 Kreditbanken und 121 sonstige Finanzinstitute werden hauptsächlich in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft – i.d.R. als AG – betrieben und verfolgen als Hauptzweck die Gewinnerzielung der Anteilseigner. Nach Aktienrecht gibt der Hauptanteilseigner die "Richtlinien" der Geschäftspolitik vor. Die Berücksichtigung der Kundeninteressen erfolgt, soweit sie sich aus Rechtsnormen, AGB und Vertrag ergibt. Die "AGB-Banken" (i.d.F. v. 21.3.2016) umfassen 20 Ziffern. Wie bei anderen Kreditinstituten bestehen zahlreiche weitere standardisierte Regelungen, die je nach Fallgestaltung anwaltlich oder gerichtlich zu prüfen sind.