Erhebliche Rechtsunsicherheit besteht nach wie vor in Bezug auf sog. echte AGB, die als unverhandelbare Klauseln in die Bindungswirkung des Vertrags eingehen und sog. unechten AGB. Bei letzteren handelt es sich um Standardformulierungen, die vom Verwender, also dem Kreditinstitut, "gestellt" werden und als Vertragsbedingungen die AGB ergänzen sollen. Dabei kommt es in Bezug auf die Inhaltskontrolle darauf an, ob diese Klauseln tatsächlich verhandelbar sind, d.h. ob der Kunde Einfluss nehmen kann oder die Bank die unveränderte Übernahme in das Vertragswerk verlangt (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2010 – VIII ZR 67/09). Dann sind nämlich auch diese Formulierungen in die Inhaltskontrolle einbezogen.
Beanstandet der Kunde im Rahmen einer tatsächlichen "Verhandlung" einzelne Bedingungen nicht oder ist er schlichtweg desinteressiert, bleibt der Vertragstext mit allen Regelungen, seien sie von Dritten als Muster entworfen, seien sie Standardtext ("Haustext") des Kreditinstituts oder sonst vorgegeben, von der Klauselkontrolle ausgenommen. Dadurch kann sich ein erheblicher Konflikt ergeben, bei dem sich ein anwaltlich interessantes Betätigungsfeld bietet.
Hinweis:
Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil, wenn diesen vor Vertragsabschluss widersprochen wird.
Werden Klauseln während der Geschäftsverbindung geändert, muss das Kreditinstitut den Kunden über sein Widerspruchsrecht ausdrücklich informieren. Die Ankündigung der Bank/Sparkasse, sie werde bei Ausübung des Widerspruchsrechts die gesamte Geschäftsbeziehung kündigen, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist nach Auffassung des Verfassers rechtswidrig und im einstweiligen Rechtsschutz- bzw. Hauptsacheverfahren zu verfolgen.
Praxishinweis:
Ein anwaltlicher "Tipp" in Bezug auf § 240 StGB (Nötigung) verfehlt seine Wirkung i.d.R. nicht und schafft eine ruhige Verhandlungsatmosphäre.
Die Verwendung unwirksamer Vertragsklauseln stellt grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß dar. Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UWG i.V.m. § 3 UWG kann der Verwender auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden. § 3 Abs. 2 UWG lautet: "Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen."