Geklärt ist auch, dass das Berufen auf ein Aussageverweigerungsrecht hinreichende Mitwirkung ist und die Zusätzliche Gebühr auslöst, wenn daraufhin eingestellt wird.

 

BGH, Urt. v. 20.1.2011 – IX ZR 123/10:

  1. Für die Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens kann es genügen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten rät, zu dem erhobenen Vorwurf zu schweigen, und dies der Verwaltungsbehörde mitteilt.
  2. Dies gilt nicht, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass dieser die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann.
  3. (MDR 2011, 392 = AGS 2011, 128 = Rpfleger 2011, 296 = zfs 2011, 285 = JurBüro 2011, 244 = NJW 2011, 1605 = AnwBl 2011, 499 = NZV 2011, 337 = DAR 2011, 434 = NJW-Spezial 2011, 187 = VRR 2011, 118 = BRAK-Mitt 2011, 91 = RVGreport 2011, 182).

Wichtig ist allerdings, dass der Anwalt das Berufen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht auch kundtut.

 

AG Hamburg-Barmbek, Urt. v. 4.2.2011 – 850 C 511/10:

Die Empfehlung an den Betroffenen, zu den erhobenen Tatvorwürfen zu schweigen, ist nur dann ausreichende Mitwirkung i.S.d. Nr. 5115 VV RVG, wenn der Entschluss, zur Sache keine Angaben zu machen, der Verwaltungsbehörde auch mitgeteilt wird (AGS 2011, 596 = JurBüro 2011, 365 = RVGprof. 2011, 86 = VRR 2011, 199 = StRR 2011, 207).

 

Beispiel 13:

Gegen den Mandanten wird wegen des Verdachts des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort ermittelt. Der Verteidiger erklärt nach Beratung mit dem Mandanten, dass dieser keine Angaben zur Sache machen werde. Daraufhin wird das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da der Fahrer nicht festzustellen ist. Der Anwalt hat die Zusätzliche Gebühr verdient.

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