(LG Ingolstadt, Beschl. v. 8.4.2016 – 1 Ks 11 Js 13880/13) • Hat sich die Rückkehr des gerichtlichen Sachverständigen aus einer Mittagpause verzögert, ist die dadurch entstandene Wartezeit bei der Berechnung der für den Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer ausnahmsweise zu berücksichtigen (Nr. 4100, 4116, 4122 VV RVG).

ZAP EN-Nr. 427/2016

ZAP 11/2016, S. 570 – 570

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