(BGH, Beschl. v. 15.3.2016 – VIII ZR 82/15) • Bei geförderten Wohnungen führt ein Verstoß gegen die – sich nach den Bestimmungen des Landeswohnraumförderungsgesetzes Baden-Württemberg (LWoFG) ergebende – höchstzulässige Miete zu einer Teilnichtigkeit der Vereinbarung mit der Folge, dass der Mieter überzahlte Beträge ohne Rechtsgrund geleistet hat und sie nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückfordern kann. Es ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Vorschriften (§ 19 Abs. 5 S. 1, Abs. 1, 2 i.V.m. §§ 32 Abs. 3, 29 LWoFG), dass die Vereinbarung einer höheren als der höchstzulässigen Miete unwirksam ist. Bei der Einordnung der Wohnlage handelt es sich um eine vom Gericht vorzunehmende Wertungsfrage, so dass es auf die etwaige Einschätzung eines Zeugen nicht ankommt. Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

ZAP EN-Nr. 389/2016

ZAP 11/2016, S. 560 – 560

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