(BGH, Urt. v. 24.3.2016 – VII ZR 150/15) • Ein ausländischer Staat unterliegt der deutschen Gerichtsbarkeit, sofern der Rechtsstreit staatliches Handeln nicht hoheitlicher Natur betrifft. Es besteht Staatenimmunität weitgehend uneingeschränkt für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staates (acta iure imperii) darstellen. Derartige Akte eines Staates unterfallen außer im Fall des Verzichts auf die Staatenimmunität nicht der nationalen Gerichtsbarkeit. Dagegen ist es keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht hoheitliches Handeln (acta iure gestionis) genießt. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen hoheitlichen und nicht hoheitlichen Akten ist die Rechtsnatur des staatlichen Handelns, nicht aber deren Motiv und Zweck. Es kommt darauf an, ob der Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist. Mangels entsprechender Regelungen im allgemeinen Völkerrecht ist die Abgrenzung grds. nach der nationalen Rechtsordnung des Gerichtsstaates vorzunehmen.

ZAP EN-Nr. 428/2016

ZAP 11/2016, S. 570 – 570

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