Der Deutsche Bundestag hat Ende April die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes verabschiedet. Das von Bundesumweltministerin Hendricks vorgeschlagene Gesetzespaket setzt Vorgaben des Europa- und Völkerrechts um, mit denen u.a. die Umweltverbände künftig mehr Klagerechte erhalten sollen.

Das Vorhaben verschafft in Zukunft sowohl Behörden und Planungsträgern als auch Bürgern und anerkannten Umweltvereinigungen mehr Klarheit darüber, welche staatlichen Entscheidungen in welcher Form und in welcher Frist gerichtlich überprüfbar sind. Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Umweltverbandsklage können Umweltvereinigungen künftig bei mehr Entscheidungen als bisher die Verletzung umweltbezogener Vorschriften geltend machen.

Außerdem entfällt bei Rechtsbehelfen gegen Zulassungsentscheidungen für UVP-pflichtige Vorhaben und bestimmte Industrieanlagen künftig die "materielle Präklusion". Einwendungen vor Gericht, die nicht schon im Genehmigungsverfahren vorgebracht worden waren, dürfen nicht mehr ausgeschlossen werden. Möglich bleibt ein Ausschluss von Einwendungen aber dann, wenn deren erstmalige Geltendmachung im Gerichtsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Zudem führt die Novelle eine zweijährige Klagefrist ein, wenn ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt eingelegt werden soll, der keiner öffentlichen Bekanntmachung bedarf. Vorgesehen ist außerdem eine zwingende Klagebegründungsfrist von zehn Wochen, von der in Einzelfällen abgewichen werden kann.

Deutschland reagiert mit dem Gesetz auf Beanstandungen seitens des Europäischen Gerichtshofs und der Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention. Diese hatten bemängelt, dass die deutschen Regelungen zum Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten nicht vollumfänglich den europäischen bzw. internationalen Vorgaben genügen. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

[Quelle: BMUB]

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