Das in Vorbereitung befindliche Gesetz zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern (vgl. dazu ZAP Anwaltsmagazin 1/2017, S. 5) soll durch Einrichtung einer gesetzlichen Vollmacht unter Ehegatten und registrierten Lebenspartnern im Falle einer unfall- oder krankheitsbedingten Behinderung des Betroffenen dessen Gesundheitsvorsorge gewährleisten.
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat sich nun in seiner offiziellen Stellungnahme gegen das Vorhaben ausgesprochen. Wie schon in der Ausschussanhörung vor dem Deutschen Bundestag (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 7/2017, S. 333) erläuterte er seine Auffassung, dass die bisherigen Instrumente der Vorsorgevollmacht und Betreuung den Betroffenen eine ausreichende Hilfestellung geben und die geplante Neuregelung zu mehr Rechtsunsicherheit führen würde sowie Missbrauchsgefahren enthalte. Eine gesetzliche Vollmacht unter Ehegatten und registrierten Lebenspartnern solle, so der Verein, daher allenfalls auf akute Notfälle beschränkt bleiben.
Zwar sei das Anliegen des Gesetzentwurfes zu begrüßen, unmittelbar nach einem Unfall oder einer unerwartet schweren Erkrankung die gebotene Gesundheitsvorsorge zu gewährleisten, ohne dass zuvor Betreuungsgerichte eingeschaltet werden müssten. Jedoch sei davor zu warnen, aus einer eventuell gebotenen Eilbedürftigkeit im Einzelfall eine gesetzliche Vollmacht zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern für alle persönlichen Angelegenheiten einzurichten.
Der DAV warnt insbesondere vor den Gefahren für die Rechtssicherheit der Vertragspartner, den Missbrauchsgefahren für den Vertretenen aber auch vor den Risiken für den Vertreter selbst.
So könne es für den Vertragspartner zwar noch leicht überprüfbar sein, ob ein Betreuer bereits bestellt sei, etwa durch Nachfrage beim Betreuungsgericht. Jedoch sei es bereits nicht mehr einfach festzustellen, ob durch eine Vorsorgevollmacht eine andere Person bevollmächtigt sei: Gemäß § 78d Abs. 1 Nr. 1 BNotO erteile die Bundesnotarkammer, bei der das Zentrale Vorsorgeregister geführt werde, nur auf Ersuchen von Gerichten Auskunft aus dem Register. Dem Vertragspartner sei es daher nicht möglich, zu ermitteln und festzustellen, ob eine abweichende Vorsorgevollmacht vorliege.
Noch schwieriger sei für den Vertragspartner zu beurteilen, ob ein Getrenntleben oder ein Nichtgetrenntleben vorliege. Denn ein Getrenntleben i.S.d. § 1567 BGB liege nicht erst dann vor, wenn die Ehegatten in getrennten Haushalten zusammenlebten. Getrennt leben könnten die Ehegatten nämlich auch innerhalb der ehelichen Wohnung.
Zudem verweist der DAV auf Missbrauchsgefahren – etwa im Fall von Trennungen der Partner – und Gefahren für den vertretenden Partner selbst. So könne dieser nicht abschließend klären, ob ein die Gültigkeit der Vollmacht ausschließender Widerspruch vorliege. Er müsste für diesen Fall ein Einsichtsrecht in das Zentrale Vorsorgeregister haben, das ihm aber vom Gesetz nicht zugestanden werde.
Der DAV plädiert daher dafür, es bei der geltenden Regelung zu belassen. Den Einwand, dass von Vorsorgevollmachten bislang nicht ausreichend Gebrauch gemacht werde, lässt der Verein nicht gelten: Nach Auskunft des Zentralen Vorsorgeregisters sei die Zahl der Eintragungen in den letzten Jahren stetig angestiegen und habe Ende 2016 bereits bei rund 3,5 Mio. gelegen, wobei die nicht registrierten Vollmachten hier nicht einmal berücksichtigt seien. Eine ergänzende gesetzliche Regelung sei daher nicht notwendig.
[Quelle: DAV]