(OLG Hamm, Beschl. v. 3.3.2017 – 30 W 1/17) • Ein Bankangestellter ist kraft vertraglicher Vereinbarung der Bank mit dem Kunden zur Geheimhaltung verpflichtet. Denn anvertraut in diesem Sinne ist dem Geheimnisträger alles, was ihm gelegentlich seiner Berufsausübung bekannt geworden ist, während nicht anvertraut alles das ist, was er als Teil der Öffentlichkeit wahrgenommen hat oder was ihm privat bekannt geworden ist. Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Bankangestellten nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entfällt nicht allein deshalb, weil das Gespräch, dessen Inhalt das Beweisthema ist, zwischen den Parteien des Rechtsstreits, die die „Herren des Geheimnisses“ sind, in öffentlicher Verhandlung bereits geschildert und/oder über dieses Gespräch auch schon Beweis durch Vernehmung anderer Personen erhoben worden ist.

ZAP EN-Nr. 347/2017

ZAP F. 1, S. 568–568

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