Die Anbieter erbringen i.d.R. selbst keine anwaltlichen Dienstleistungen, sondern sind Dienstleister (im Folgenden einheitlich: "Anbieter"), die für Rechtsanwälte gegen Entgelt akquisitorisch tätig werden. Die Akquisition findet "über" die Domain des Anbieters statt, auf der er eine Plattform zur Kontaktaufnahme zwischen Rechtssuchendem und Anwalt unterhält (sog. Akquiseplattform). Dort kann der rechtssuchende Nutzer beispielsweise über implementierte Formulare Anfragen zu seinem rechtlichen Sachverhalt an den Anbieter senden, damit dieser sie an interessierte Anwälte weiterleitet.
Je nach vertraglicher Gestaltung fällt dafür entweder ein vom Anwalt an den Anbieter zu zahlendes festes Bearbeitungsentgelt an (Entgeltmodell) oder es ist eine Provision vom Anwalt zu entrichten (Provisionsmodell). Um das Angebot auch für solche Rechtssuchende attraktiv zu machen, die sich sonst von den oftmals für den juristischen Laien als intransparent und überhöht befürchteten Gebühren abschrecken lassen, ermöglichen einige Anbieter ihren Nutzern zunächst eine kostenlose Erstberatung mit dem jeweiligen Anwalt. Andere nutzen ein Auktionsmodell, bei dem der Anbieter die an der Anfrage interessierten Anwälte in ein Bieterverfahren eintreten lässt, wobei der Höchstbietende die Möglichkeit der Bearbeitung erlangt. Ziel aller Modelle ist – sofern nicht standardisierte Beratungspakete im allein rechtsberatenden, außergerichtlichen Bereich angeboten werden – eine die Gebühren bzw. ein Honorar auslösende Mandatierung des Anwalts. Dabei hängen die vertraglichen Beziehungen der Beteiligten von der Ausgestaltung des jeweiligen Geschäftsmodells ab.
1. Verhältnis zwischen Anbieter und Rechtssuchendem
a) Akquiseplattform
Die Nutzung (zur Einbeziehung von AGB bei Vertragsschlüssen über das Internet s. Solmecke/Dam MMR 2012, 71 f.) der Plattform ist i.d.R. für den Rechtssuchenden kostenlos (die reine Nutzung des Informationsangebots auf der Plattform wird zumeist mangels Rechtsbindungswillens ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis darstellen s. Schmitz MMR 2000, 396 f.). Durch Absenden seiner Anfrage gibt der Nutzer durch sein schlüssiges Handeln (zum Vertragsschluss bei Warenbestellung über das Internet vgl. Föhlisch/Stariradeff NJW 2016, 353, 354 f.; Lauktien/Varadinek ZUM 2000, 466, 467) ein Angebot auf Vereinbarung eines unentgeltlichen Dienstvertrags gem. § 611 BGB ab. Nach vorheriger Überprüfung der Anfrage und Angaben nimmt der Anbieter das Angebot des Rechtssuchenden an. Dabei verpflichtet sich der Rechtssuchende zumeist (ausschließlich) dazu, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und nur ernstgemeinte Anfragen einzustellen.
In der meist über die jeweiligen AGB einbezogenen Datenschutzerklärung des Anbieters (vgl. BGH NJW 2008, 3055 f.; LG Berlin NJW 2013, 2605, 2606; Nord/Manzel NJW 2010, 3756; Solmecke/Dam MMR 2012, 71 f.; Berberich MMR 2010, 736, 737; Schuster, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, Rn 43 f.) sowie der Einwilligung (wirksam ist diese regelmäßig nur, wenn der Anbieter den Nutzer vor Abgabe über die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten informiert, LG Berlin NJW 2013, 2605, 2606 f.; Conrad, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2016, § 34, Rn 374; Nord/Manzel NJW 2010, 3756, 3757 f.; Schaar MMR 2001, 644, 645 ff.) in die Bestimmungen derselben, stimmt der Rechtssuchende ferner dem zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Umfang der Verarbeitung und Nutzung seiner hierzu erhobenen personenbezogenen Daten (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BDSG) zu.
b) Entgelt- und Provisionsmodell
Beim Entgelt- und Provisionsmodell erfolgt die Weiterleitung der Anfrage des Rechtssuchenden an den Anwalt durch den Anbieter regelmäßig erst nach einer vorhergehenden kursorischen Prüfung. Der Anbieter erfragt die vollständigen Kontakt- und Falldaten des Rechtssuchenden und prüft die Ernsthaftigkeit und Plausibilität der Anfrage. Zusätzlich prüft er die fallerheblichen Angaben und nutzt diese zur Spezifizierung der Anfragen nach Rechtsgebiet und Wohnort des Rechtssuchenden. Vorbehaltlich des Ergebnisses der Klassifizierung der Anfrage und der entsprechenden Verfügbarkeit verbundener Anwälte für Rechtsgebiet und Region leitet der Anbieter die Anfrage sodann an diese weiter.
c) Auktionsmodell
Die Anbieter des Auktionsmodells gestalten die Beziehung zum Rechtssuchenden oft ähnlich zur Entgelt- oder Provisionsvariante. Auch sie qualifizieren die Anfragen, bevor sie diese den Anwälten zur Auktion bereitstellen. Weil das Bieterverhalten infolge entstehender oder eben fehlender Nachfrage die Anfragen unmittelbar selbst selektiert, verzichten Anbieter hier teilweise auf eine eigene Vorauswahl der Anfragen. In diesen Fällen prüfen sie nur die Ernsthaftigkeit und Plausibilität der Anfrage und die Angaben zur Person des Rechtssuchenden und auktionieren die Anfrage anschließend. Das Interesse der Anwälte an der Bearbeitung der Anfragen ergibt sich dann direkt durch den Erfolg bzw. Nichterfolg der Auktion.
Praxishinweis:
In allen Fällen hat der Nutzer zunächst durch die bloße Einstellung seiner Anfrage folglich keinen Anspruch...