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ZAP 11/2017, Insolvenzrecht: Wirksamkeit eines Verzichts auf eine abgesonderte Befriedigung

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(BGH, Urt. v. 9.3.2017 – IX ZR 177/15) • Die Anmeldung einer Forderung zur Tabelle ohne eine Beschränkung auf den Ausfall bedeutet keinen Verzicht auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung. Auch ein Insolvenzgläubiger, der zur abgesonderten Befriedigung berechtigt ist, darf zunächst seine ganze Forderung anmelden und feststellen lassen. Die Beschränkung auf den Ausfall erlangt Bedeutung erst im Rahmen der Verteilung. Der Verzicht auf eine abgesonderte Befriedigung ist nur dann wirksam, wenn der belastete Massegegenstand hierdurch für die Masse frei wird. Bei Anordnung der Eigenverwaltung kann der Verzicht auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung nur gegenüber dem Schuldner erklärt werden. Hinweis: Nach der hier vom BGH vertretenen Ansicht kann ein Verzicht auf das Recht auf abgesonderte Befriedigung nur dann anerkannt werden, wenn der belastete Gegenstand als Folge des Verzichts wieder für die Masse frei wird. Da die Anmeldung der Forderung keinen Einfluss auf das Absonderungsrecht hat, kann sich nach Auffassung des BGH aus der Zuständigkeit des Sachwalters für das Führen der Tabelle gem. § 270c S. 2 InsO keine Annexkompetenz für die Entgegennahme einer Verzichtserklärung ergeben.

ZAP EN-Nr. 356/2017

ZAP F. 1, S. 570–570

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BGH IX ZR 177/15
BGH IX ZR 177/15

  Entscheidungsstichwort (Thema) Anmeldung einer Forderung zur Tabelle. Ohne Beschränkung auf den Ausfall. Kein Verzicht auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung. Massegegenstand. Freiwerden für die Masse. Anordnung der Eigenverwaltung. Verzicht auf ein ...

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