a) Blockchain
Eine Blockchain ist eine Datenbank, die gegen nachträgliche Veränderungen ihres Inhaltes speziell gesichert ist. Verfälschungen oder Manipulationen von Daten sind so quasi unmöglich zu bewerkstelligen. Technisch wird dies dadurch ermöglicht, dass bei einer Änderung der Daten ein Hashwert des vorherigen Datensatzes im neuen Datensatz abgespeichert wird. Dieses System ähnelt dem Grundbuch der Buchführung. Die Anwendung der Blockchain-Technologie ist besonders interessant, wenn sie als verteilte Datenbank dezentral (also in einem sog. Peer-to-Peer-Netzwerk) genutzt wird. Dadurch ist kein zentrales Serversystem einer dritten Partei mehr nötig, dem vertraut werden muss (wie z.B. bei Geldüberweisungen dem Server einer Bank).
Beispiel:
Berühmtheit erlangte diese Art der Anwendung durch das weltweit bekannte Bezahlsystem Bitcoin. Bitcoin startete im Jahr 2009 und ist damit die älteste Blockchain-Anwendung in einem Peer-to-Peer-Netzwerk.
b) Smart Contracts
Der Begriff Smart Contract wurde 1994 durch den Juristen und Informatiker Nick Szabo geprägt. Gemeint sind mit Contracts aber nicht Verträge im juristischen Sinne, sondern technische Transaktionsprotokolle, die Bedingungen eines Vertrags kontrollieren und einzelne Bestimmungen eines Vertrags automatisiert und autonom, also ohne direktes menschliches Handeln, ausführen können. Smart Contracts bilden dabei Teile von Verträgen oder sogar ganze Vertragslebenszyklen ab. Sie sind in der Lage, selbstständig Verträge in Echtzeit zu überwachen und vorher festgelegte Rechte von Vertragspartnern automatisch durchzusetzen.
Beispiel:
Smart Contracts finden z.B. bereits Anwendung im Digital Rights Management (DRM), bei dem sie Copyright-Lizenzen abbilden, oder im Bereich der Finanz-Transaktionen.
c) Kombination Smart Contracts/Blockchain
In der Kombination von Smart Contracts mit der Blockchain-Technologie wird gewährleistet, dass die Smart Contracts dezentral und anonym auf eine verifizierte, nachträglich nicht manipulierbare Datenbank zugreifen können. Dadurch kann sichergestellt werden, dass alle Smart Contract-Vorgänge rechtmäßig erfolgen und sich selbst dabei überwachen. Dies ist besonders interessant, wenn verschiedene Vertragsparteien in den Ablauf eingebunden werden, die sich nicht kennen und sich daher grundsätzlich nicht vertrauen können. Denkbar sind folgende Anwendungen:
- anonyme Liquiditätsüberprüfung von Personen oder Unternehmen;
- anonyme Authentifizierung von Vertragspartnern oder Verifikationen von Altersnachweisen;
- Copyright-Management inkl. automatischer Auszahlung, z.B. an Musiker (die Funktion der GEMA wäre dadurch überflüssig);
- demokratische Prozesse, beispielsweise unmanipulierbare, leicht durchzuführende Wahlen oder Volksabstimmungen;
- automatische Sperrung von „smarten Gegenständen“ bei nicht geleisteten Ratenzahlungen, z.B. automatische Aktivierung einer Wegfahrsperre bei Autos, wenn Leasingraten nicht bezahlt wurden;
- Zugänge mit rechtlichen Bedingungen verknüpft, etwa automatische Freischaltung eines Hotelzimmer-Schlüssels nach Bezahlung.
Hinweis:
Aktuell gibt es zwar noch nicht sehr viele Rechtsanwendungen für die Smart Contract- und Blockchain-Technologie. Dies wird sich in Zukunft aber immer mehr ändern, vor allem durch immer „smarter“ werdende Gegenstände (Stichwort: Internet of things). Die Vorteile dieser Anwendungen liegen dabei auf der Hand: unmanipulierbar, autonom, dezentral und anonym durchführbar.