(OLG Hamm, Beschl. v. 14.3.2017 – 4 RVs 29/17) • Die bloße Behauptung, jemand sei Alkoholiker, ist bei isolierter Betrachtung womöglich nicht zur Verächtlichmachung geeignet, weil es sich insoweit um die Zuschreibung einer bloßen Krankheit handelt. Ist aber damit gleichzeitig die Behauptung verbunden, dass infolge des Alkoholismus Dienstpflichten verletzt werden, so kann jedenfalls dadurch der Tatbestand des § 186 StGB erfüllt sein.

ZAP EN-Nr. 366/2017

ZAP F. 1, S. 573–573

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