Virtuelle Währungen wie Bitcoin sind aufsichtsrechtlich nicht explizit reguliert, so dass in diesem Zusammenhang einige Fragen ungeklärt sind.
a) Virtuelle Währungseinheiten als Finanzinstrumente
Hierzu zählt beispielsweise die Frage, ob Bitcoins als sog. Rechnungseinheiten Finanzinstrumente i.S.d. § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 7 Alt. 2 KWG sind (dafür: BaFin, Merkblatt Finanzinstrumente [s. 2. b) hh], http://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_111220_finanzinstrumente.html; Spindler/Bille WM 2014, 1357, 1363; a.A. u.a. Auffenberg NVwZ 2015, 1184, 1187; vgl. auch Nachweise bei Schäfer, in: Boos/Fischer u.a., KWG/CRR-VO, 5. Aufl., § 1 Rn 287, Fn 736). Rechnungseinheiten sind mit Devisen vergleichbar. Hierunter fallen auch Werteinheiten, die die Funktion von privaten Zahlungsmitteln bei Ringtauschgeschäften haben, sowie jede andere Ersatzwährung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel in multilateralen Verrechnungskreisen eingesetzt wird.
Virtuelle Währungen sind – anders als Devisen – keine gesetzlichen Zahlungsmittel. Sie sind auch kein E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), da es keinen Emittenten gibt, der sie unter Begründung einer Forderung gegen sich ausgibt (vgl. Beck NJW 2015, 580, 581 ff.).
Hinweis:
Hier unterscheiden sich virtuelle Währungseinheiten (wie Bitcoin) von dem sog. digitalen E-Geld-Geschäft nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 1a ZAG (z.B. PayPal), hinter dem eine zentrale Stelle steht, die die Ausgabe und Verwaltung der Einheiten tätigt. Bitcoin können aber nach der inzwischen überwiegenden Ansicht als privates, komplementäres Geld (Hildner BKR 2016, 485, 486; Lerch ZBB 2015, 190, 192) eine Geldschuld erfüllen (Beck NJW 2015, 580, 585).
Die bloße Nutzung virtueller Währungen als Ersatz für Bar- oder Buchgeld zur Teilnahme am Wirtschaftskreislauf im Austauschgeschäft ist nach Ansicht der BaFin keine erlaubnispflichtige Tätigkeit (BaFin – Virtuelle Währungen, s. www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/VirtualCurrency/virtual_currency_artikel.html ). Der Dienstleister oder Lieferant kann seine Leistungen mit solchen Währungseinheiten bezahlen lassen, ohne dass er dadurch Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringt. Gleiches gilt für den Kunden. Ebenso stellt das "Mining" an sich kein erlaubnispflichtiges Geschäft dar, da der "Miner" die virtuelle Währungseinheit nicht selbst emittiert bzw. die Finanzinstrumente nicht i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 KWG am Markt platziert (Hildner BKR 2016, 485, 490; BaFin-Journal 1/2014, S. 27).
Hinweis:
Auch der Verkauf selbst geschürfter oder erworbener Währungseinheiten oder deren Ankauf bzw. die Nutzung als Zahlungsmittel sind grundsätzlich nicht erlaubnispflichtig, da hier regelmäßig das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit gem. § 32 Abs. 1 S. 1 KWG nicht erfüllt sein dürfte.
Im aufsichtsrechtlichen Fokus stehen hingegen die Betreiber von Handelsplattformen, auf denen virtuelle Währungen gehandelt werden. Entsprechende Eingriffe gab es seitens der BaFin bislang nur vereinzelt, so z.B. im Bereich des erlaubnispflichten Finanzkommissionsgeschäfts.
b) Finanzkommissionsgeschäfte
Erst mit Hinzutreten weiterer Umstände kann die Erlaubnispflicht für Finanzdienstleistungen nach §§ 1 Abs. 1a S. 2, 32 Abs. 1 S. 1 KWG ausgelöst werden. Dies ist z.B. bei gewerblichem Handel über Plattformen (sog. VC-Börsen) der Fall, sofern dort im eigenen Namen gewerbsmäßig virtuelle Währungseinheiten für fremde Rechnung ange- und verkauft werden (Finanzkommissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 KWG, vgl. hierzu BaFin, Merkblatt Finanzkommissionsgeschäft, s. www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_100318_tatbestand_finanzkommgeschaeft.html; auch Schäfer, a.a.O., § 1 Rn 69), d.h. die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile aus diesem Geschäft den Auftraggeber treffen. Des Weiteren müssen zur Begründung des erlaubnispflichtigen Finanzkommissiongeschäfts
- die einzelnen Teilnehmer den Plattformen gegenüber bis zur Ausführung der Order weisungsbefugt,
- den jeweiligen Teilnehmern ihre Handelspartner nicht bekannt (z.B. wenn die Plattform im eigenen Namen und nicht als Vertreter der Teilnehmer auftritt) und
- die Plattform verpflichtet sein, den Teilnehmern über die Ausführung der Geschäfte Rechenschaft abzulegen und angeschaffte Währungseinheiten zu übertragen.
c) Multilaterale Handelssysteme
Liegt bei der VC-Börse kein Finanzkommissionsgeschäft vor, muss eine mögliche Erlaubnispflicht für das Betreiben eines multilateralen Handelssystems geprüft werden, § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1b KWG. Ein solches System bringt die Interessen einer Vielzahl von Personen (multilateral, nicht zwingend aus unterschiedlichen Ländern) am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammen, die zu einem Vertrag über diese Finanzinstrumente führt (vgl. BaFin, Merkblatt multilateralen Handelssystems, s. www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_091208_tatbestand_multilaterales_handelssystem.html; Schäfer, a.a.O., § 1 Rn 149 f.). Die Interessen der Mitglieder müssen nach dem Regelwerk des H...