Der unreflektierte Schrei nach "Regulierung" der virtuellen Währungen, insbesondere des Bitcoin, hat seine Gründe in dem oft fehlenden Verständnis der Materie und der Funktionsweise dieser Technologie. Tatsächlich zeigt der detaillierte Blick, dass die vorhandenen Rechtsgrundlagen der nationalen und europäischen Aufsichtsbehörden vollkommen ausreichend sind, um virtuelle Währungen in den regulatorischen Griff zu bekommen.

Der Handel mit virtuellen Währungseinheiten auf den diversen Plattformen wird indes durchaus von den Aufsichtsbehörden überwacht. Durch die nicht unumstrittene, im Ergebnis aber richtige Einordung der virtuellen Währungseinheiten als "Rechnungseinheiten" und damit als "Finanzinstrumente" i.S.d. § 1 Abs. 11 S. 1 Nr. 7 Alt. 2 KWG eröffnet sich der BaFin ein ganzer Katalog an diversen Eingriffsgrundlagen, mit denen sie die neuen Herausforderungen meistern kann. Im Zweifel braucht die BaFin keine neuen Gesetze, sondern fähiges Personal in ausreichender Zahl, das die vorhandenen Gesetze auch umsetzen kann.

Solange aber die virtuellen Währungen nur einen geringen Bruchteil des weltweiten Geldaggregats ausmachen, sind die Auswirkungen durch den internationalen Kryptowährungshandel ohnehin gering.

Eine ausdrückliche Regulierung des Bitcoin hätte sogar eine gegenteilige Wirkung. Sie würde den Bitcoin in den Bereich eines gesetzlichen Zahlungsmittels hineinlegitimieren und damit erst recht einen unfassbaren "Rush" auslösen. Dieses Szenario ist für die Finanzmärkte viel gefährlicher als der jetzige Zustand der Währungsvolatilität.

Die rechtlichen Herausforderungen bei den schon in der Praxis fleißig Anwendung findenden Smart Contracts sind mit den Mitteln des Zivilrechts ebenfalls lösbar. Das schier unendliche Entwicklungspotenzial der Digitalisierung durch Technologien wie der Blockchain oder der künstlichen Intelligenz ("die 4. Industrielle Revolution"), werden nicht nur die Wirtschaft, sondern auch das Recht in den kommenden Jahrzehnten nachhaltig prägen.

Autoren: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Alexander Lingert, München, und Rechtsanwalt Prof. Dr. Benjamin Weiler, Berlin

ZAP F. 8, S. 557–564

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