Aus dem Beschluss des OLG Frankfurt ergibt sich aber auch eine weitere Erkenntnis:

 

Praxishinweis:

Auch bei Beratungsmandaten, sei es im Rahmen der Beratungshilfe oder außerhalb, kann der Rechtsanwalt die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV RVG berechnen.

Die Pauschale entsteht zwar dann nicht, wenn die Beratung ausschließlich mündlich erfolgt (s. Mümmler JurBüro 1994, 589; Hansens RVGreport 2004, 23, 24). Sie kann jedoch dann anfallen, wenn der Anwalt den Auftraggeber telefonisch berät oder er im Rahmen des Beratungsmandats mit einer Auskunftsperson telefoniert (Hansens a.a.O.) oder anderweitig auf elektronischem Wege kommuniziert. Natürlich fällt die Postentgeltpauschale auch dann an, wenn der Rechtsanwalt das Ergebnis der Beratung schriftlich zusammenfasst und er diesen Schriftsatz seinem Mandanten per Brief oder per Telefax oder E-Mail übersendet. Gleiches gilt, wenn der Anwalt nach Beendigung des Beratungsmandats dem Auftraggeber von diesem überlassene Unterlagen per Post zurückschickt (Hansens a.a.O.). Auch die schriftsätzliche Anforderung von Akten und deren Rücksendung löst Postentgelte aus, die dann zur Berechnung der Postentgeltpauschale führen (s. AG Germersheim RVGreport 2017, 260 [Hansens]). Das OLG Frankfurt hat dieser Reihe noch eine weitere Fallgestaltung hinzugefügt, nämlich die Beratung des Mandanten per E-Mail.

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