Gegen die Entscheidung des UdG im Verfahren auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung nach § 55 RVG findet gem. § 56 S. 1 RVG die Erinnerung statt. Über diese entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist. Gegen die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR nicht übersteigt. Für die Erinnerung gegen die Entscheidung des UdG ist keine Frist vorgesehen (s. OLG Brandenburg RVGreport 2010, 218 [Hansens] = AGS 2011, 280; OLG Frankfurt RVGreport 2007, 100 [ders.]; OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 218 [ders.]; a.A. unrichtig OLG Koblenz RVGreport 2006, 60 [ders.]).
In der Rechtsprechung wird allerdings diskutiert, ob das Erinnerungsrecht verwirkt werden kann. Es besteht weitgehend Einigkeit, dass das Erinnerungsrecht des Rechtsanwalts nicht verwirkt (OLG Zweibrücken RVGreport 2006, 423 [Hansens]; KG RVGreport 2004, 314 [ders.]; a.A. OLG Koblenz FamRZ 1999, 1362 zu § 128 BRAGO). Demgegenüber wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, das Erinnerungsrecht der Staatskasse könne entsprechend § 20 GKG bzw. § 19 Abs. 1 FamGKG verwirken (OLG Brandenburg RVGreport 2010, 218 [Hansens]; KG RVGreport 2004, 314 [ders.]; OLG Zweibrücken RVGreport 2006, 423 [ders.]; SG Berlin RVGreport 2011, 381 [ders.]).
Demgegenüber ist die Beschwerde befristet. § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 RVG verweist nämlich für das Verfahren über die Beschwerde auf die entsprechende Anwendung von § 33 Abs. 3–8 RVG. Dies schließt die in § 33 Abs. 3 S. 3 RVG geregelte Befristung der Beschwerde ein, so dass die Beschwerde in Verfahren auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden muss.
Praxishinweis:
Im eigenen Interesse sollte der im Rahmen der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt, um dessen Vergütung es geht, diese Frist sorgfältig mit Vorfrist notieren. Allerdings sieht das Gesetz bei Versäumung der Beschwerdefrist auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor.
1. Rechtliche Grundlage
Nach dem über § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 RVG ebenfalls entsprechend anwendbaren § 33 Abs. 5 S. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die zwei Wochen betragende Beschwerdefrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Entsprechend § 33 Abs. 5 S. 2 RVG wird ein Fehlen des Verschuldens vermutet, wenn eine gebotene (s. § 12c RVG) Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Entsprechend § 33 Abs. 5 S. 3 RVG kann jedoch nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Hinweis:
Angesichts dieser Gesetzeslage könnte an sich ein Rechtsanwalt, der sich auf eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung des Gerichts nach § 12c RVG verlässt und deshalb die zwei Wochen betragende Beschwerdefrist versäumt, sicher sein, mit seinem form- und fristgerecht gestellten Wiedereinsetzungsantrag Erfolg zu haben. Nach Bekanntwerden der Entscheidung des LSG NRW (RVGreport 2017, 454 [Hansens]) sollten die Anwälte jedoch hierauf besser nicht vertrauen.
2. Auffassung des LSG NRW
Im Fall des LSG NRW (a.a.O.) hatte der Rechtsanwalt gegen die teilweise Absetzung seines Antrags auf Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung Erinnerung eingelegt, die das SG Köln zurückgewiesen hat. Der Beschluss des SG Köln enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach die Beschwerdefrist einen Monat betrage. Im Vertrauen auf diese Rechtsbehelfsbelehrung hat der Rechtsanwalt gegen den ihm am 8.7.2016 zugestellten Beschluss des SG Köln erst am 8.8.2016 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Auf die Versäumung der Beschwerdefrist hingewiesen, hat der Rechtsanwalt sich auf einen Fehler seiner zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokräfte bezogen. Das LSG NRW hat die Beschwerde als unzulässig verworfen.
a) Kein Wiedereinsetzungsantrag
Das LSG NRW (a.a.O.) hat bereits bemängelt, dass der Rechtsanwalt keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, wie es § 67 Abs. 2 S. 4 SGG erfordere. Allerdings waren hier die Verfahrensvorschriften des der Hauptsache zugrunde liegenden Verfahrens, also die Vorschriften des SGG nicht maßgebend, weil sich das Verfahren betreffend die Festsetzung der PKH-Anwaltsvergütung nach dem RVG richtet. Der somit über § 56 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 RVG entsprechend anwendbare § 33 Abs. 5 S. 1 RVG setzt jedoch ebenfalls einen Wiedereinsetzungsantrag voraus.
Hinweis:
Ein solcher Antrag auf Wiedereinsetzung muss nicht ausdrücklich gestellt werden. Vielmehr kann der Wiedereinsetzungsantrag häufig auch darin gesehen werden, dass der Anwalt die Wiedereinsetzungsgründe darlegt und glaubhaft macht und damit erkennbar die Auffassung vertritt, ihm müsse Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Dies ha...