Das Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO ist ein Annex-Verfahren zum I. Rechtszug. Über den Kostenfestsetzungsantrag entscheidet gem. § 104 Abs. 1 S. 1 ZPO das Gericht des I. Rechtszugs. Aus der Zugehörigkeit des Kostenfestsetzungsverfahrens zur I. Instanz folgt auch, dass die Zustellung der im Kostenfestsetzungsverfahren getroffenen Entscheidungen gem. § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO an den für den I. Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat (OLG Jena RVGreport 2014, 477 [Hansens]; Dörndorfer, in: Die Kostenfestsetzung, 22. Aufl. 2015, Rn B 126; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, §§ 103, 104 Rn 7; Musielak/Flockenhaus, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 104 Rn 16). Für die Wahrung der im Kostenfestsetzungsverfahren laufenden Fristen, insbesondere der zwei Wochen betragenden Frist zur Einlegung der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO oder der sofortigen Beschwerde nach §§ 104 Abs. 3 S. 1, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO, kommt es entscheidend darauf an, wann die anzufechtende Entscheidung zugestellt ist und ob diese Zustellung wirksam war. Dabei werden in der Praxis seitens der Gerichte, aber auch von den Anwälten Fehler gemacht, die dann zum Rechtsverlust führen können.
1. Grundsatz: Zustellungen an den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten
Die im Kostenfestsetzungsverfahren ergehenden Entscheidungen sind auch dann an den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zuzustellen, wenn nur die Kosten für einen höheren Rechtszug festgesetzt worden sind (OLG Celle Nds.Rpfl. 1977, 21; Dörndorfer, a.a.O.). Dies gilt auch dann, wenn in II. Instanz überhaupt kein Rechtsanwalt mandatiert worden ist (BGH zfs 2013, 409 m. Anm. Hansens = RVGreport 2013, 382 [Hansens]). Ferner ist an den Prozessbevollmächtigten des I. Rechtszugs zuzustellen, wenn die Partei für die Rechtsmittelinstanz einen anderen Rechtsanwalt bestellt hat (OLG Koblenz zfs 2018, 167 m. Anm. Hansens = RVGreport 2018 104 [Hansens] = AGS 2017, 533). Dies gilt selbst dann, wenn der Berufungsanwalt den Kostenfestsetzungsantrag eingereicht oder sich im Kostenfestsetzungsverfahren für den Mandanten geäußert hat (s. OLG Bamberg JurBüro 1974, 1286; OLG Hamm Rpfleger 1978, 421; Dörndorfer, a.a.O.). Wird in einem solchen Fall die Zustellung an den Berufungsanwalt bewirkt, setzt dies die Beschwerdefrist nicht in Lauf (s. den Fall des OLG Jena RVGreport 2014, 477 [Hansens]).
2. Zustellung bei mehreren Prozessbevollmächtigten
Die Zustellung an einen von mehreren für die Partei tätigen Prozessbevollmächtigten ist nur dann wirksam, wenn diese Bevollmächtigten für die Vertretung in derselben Instanz beauftragt worden sind. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Beklagte für die Vertretung in der I. Instanz mehrere Prozessbevollmächtigte beauftragt hat. In einem solchen Fall ist dann die zeitlich erste von ggf. mehreren nacheinander erfolgten Zustellungen für den Beginn der Erinnerungs- bzw. Beschwerdefrist maßgeblich. Demgegenüber ist das OLG Koblenz (a.a.O.) zu Unrecht davon ausgegangen, dies gelte auch für den Fall, dass die Partei für die I. Instanz einen Anwalt und für die Berufungsinstanz einen anderen Anwalt zum Prozessbevollmächtigten bestellt hat.
3. Zustellung an die Partei selbst
Ausnahmsweise sind Zustellungen im Kostenfestsetzungsverfahren an die Partei in folgenden Fällen selbst zu bewirken:
- Der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte hatte das Mandat bereits vor Beginn des Kostenfestsetzungsverfahrens niedergelegt (s. KG NJW 1972, 543).
- Die Partei hat sich im ersten Rechtszug selbst vertreten und erst für das Berufungsverfahren einen Anwalt bestellt (Dörndorfer, a.a.O, Rn B 129). Reicht jedoch der Berufungsanwalt den Kostenfestsetzungsantrag ein, gilt er meist als für das Kostenfestsetzungsverfahren stillschweigend bevollmächtigt, so dass die Zustellung an ihn erfolgen kann (s. nachfolgend unter 4.).
- Die erstinstanzlich anwaltlich vertretene Partei betreibt das Kostenfestsetzungsverfahren selbst, also ohne Zuziehung ihres Prozessbevollmächtigten (Zöller/Schultzky, a.a.O., § 172 Rn 12; offen: BGH zfs 2013, 408 m. Anm. Hansens = RVGreport 2013, 281 [Hansens]).
4. Zustellung an den Prozessbevollmächtigten II. Instanz
Ausnahmsweise sind Zustellungen im Kostenfestsetzungsverfahren in folgenden Fallgestaltungen an den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zu bewirken:
- Der Prozessbevollmächtigte II. Instanz macht für seinen Mandanten im Kostenfestsetzungsverfahren sowohl die Kosten I. als auch die in seiner Person angefallenen Kosten der II. Instanz geltend. In einem solchen Fall kann angenommen werden, dass der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte jedenfalls auch für das Kostenfestsetzungsverfahren beauftragt ist.
- Der für das Berufungsverfahren im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt macht gem. § 126 Abs. 1 ZPO die Kosten im eigenen Namen geltend. An diesem Kostenfestsetzungsverfahren ist der bedürftige Mandant überhaupt nicht beteiligt. Der PKH-Anwalt macht nämlich sein Beitreibungsrecht gegen den erstattungspflichtigen Gegner im eigenen Namen und damit auch übrigens auf eigenes Kostenrisiko geltend. Folglich sind Zustellungen nur an den PKH-Anwalt, nicht etwa an den Prozessbevollmächtigten der I. Instanz und auch ni...