Ein Anwalt hatte im Auftrag eines Mandanten einen Testkauf bei einem Online-Unternehmen durchgeführt. Ziel war es zu überprüfen, ob der Händler gegen eine abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung verstößt. Zur Zeit der Testbestellung befand sich auf jeder Website im Online-Shop des Unternehmens der Hinweis: "Verkauf nur an Unternehmer, Gewerbetreibende, Freiberufler und öffentliche Institutionen. Kein Verkauf an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB". Im räumlichen Zusammenhang mit den vom Kunden für die Bestellung einzugebenden Angaben zu seiner Person und dem Feld für die Auslösung der Bestellung ("Bestellbutton") fand sich folgender Text: "Hiermit bestätige ich, dass ich die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB tätige und die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen habe." Der Testkäufer löste die Bestellung aus und gab bei der Datenabfrage unter "Firma" an: "privat". Als E-Mail-Anschrift fügte er eine auf seinen Vor- und Nachnamen lautende Adresse ein. Die Bestellung wurde dem Testkäufer umgehend automatisch bestätigt. Es kam sodann ein Kaufvertrag zustande, ohne dass der Testkäufer über seine Verbraucherrechte informiert wurde. Daraufhin klagte der Mandant des Anwalts – gestützt auf die Unterlassungserklärung – auf Zahlung von Vertragsstrafe. Die diesbezügliche Klage wurde vom LG Neuruppin (Urt. v. 9.4.2014 – 6 O 51/13) und vom OLG Brandenburg (Urt. v. 16.2.2016 – 6 U 92/14) mit der Begründung abgewiesen, dass der Anwalt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nicht als Verbraucher anzusehen sei. Der BGH (Urt. v. 11.5.2017 – I ZR 60/16) hat im Revisionsverfahren die Frage, ob der Anwalt als Testkäufer Verbraucher sei, dahinstehen lassen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind nach Auffassung des BGH schon deshalb richtig, weil der klagende Gläubiger des Unterlassungsvertrags sich jedenfalls nicht – ohne gegen Treu und Glauben zu verstoßen – darauf berufen könne, dass der Testkäufer-Rechtsanwalt Verbraucher sei. Denn durch die provozierte Einleitung eines Bestellvorgangs als Unternehmer (in Kenntnis der Hinweise zur Beschränkung des Shops auf B2B) habe der Anwalt durch die Eintragung von "privat" im Feld "Firma" treuwidrig (§ 242 BGB) gehandelt, weil er sich zu seinem früheren Verhalten (Bestätigung der Kenntnis von der Beschränkung des Kundenkreises) in Widerspruch gesetzt hat. Der BGH hat daher im Leitsatz ausgeführt: "Hat ein Testkäufer bei einem Kauf im Internet im Einklang mit einem objektiv verfolgten gewerblichen Geschäftszweck zunächst bestätigt, die Bestellung als Unternehmer vorzunehmen, und versucht er anschließend durch Eintragung im Online-Bestellformular, sich als Verbraucher darzustellen, handelt er unredlich". Praxishinweis: Wer seinen Kundenkreis auf B2B beschränkt, muss nach der Rechtsprechung allerdings (was im vorliegenden Fall wohl nicht das Problem war) einen deutlichen Hinweis dazu erteilen und darf auch keine widersprüchlichen Angaben machen. Widersprüchlich wäre es, z.B. einen Hinweis zu erteilen, dass keine Verträge mit Verbrauchern abgeschlossen werden, und dann zugleich über ein Verbraucher-Widerrufsrecht oder das Verbraucherstreitschlichtungsverfahren zu belehren.