Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bzw. Zustellung eines gerichtlichen Verfügungsbeschlusses stehen Unterlassungsschuldner regelmäßig vor dem Problem, welche Handlungen sie vornehmen müssen, um z.B. die Verbreitung unzulässiger (verbotener) Aussagen im Internet zu verhindern. Das OLG Celle (Beschl. v. 21.8.2017 – 13 W 45/17) hat sich mit folgendem Sachverhalt beschäftigt: Der Unterlassungsschuldner hatte verschiedene Äußerungen in einer auch im Internet abrufbaren medialen Berichterstattung getätigt. Per einstweiligem Verfügungsbeschluss war ihm dann untersagt worden, die betroffenen Aussagen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Der Unterlassungsschuldner hatte den Beitrag mit den betroffenen Aussagen hiernach aus seiner Mediathek entfernt und dessen Löschung auch bei den gängigen Suchmaschinen, insbesondere bei Google, beantragt. Weitere Recherchen hatte der Antragsgegner nicht vorgenommen. Der Unterlassungsgläubiger fand jedoch den Beitrag auf der Plattform YouTube und stellte einen Ordnungsmittel-Antrag gegen den Unterlassungsschuldner. Nachdem der Unterlassungsschuldner Kenntnis von der Verfügbarkeit des Beitrags auf der Plattform YouTube bekommen hatte, leitete er notwendige Maßnahmen ein, damit der streitgegenständliche Beitrag auch von dieser Plattform entfernt wurde. Das OLG Celle musste entscheiden, ob der Unterlassungsschuldner trotz Verfügbarkeit des Beitrags auf YouTube alle rechtlich notwendigen und ihm zumutbaren Maßnahmen zur Löschung des Beitrags eingeleitet hatte. Hierbei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass ein Unterlassungsschuldner bei Verstößen durch Aussagen im Internet alle geeigneten Maßnahmen zu treffen hat, damit die betroffenen Aussagen im Internet nicht mehr abrufbar sind. Für den Fall, dass er die betroffenen Aussagen auf seiner Website eingestellt hat, bedeutet dies, dass er die Aussagen von seiner Website zu entfernen und ferner alle Maßnahmen zu ergreifen hat, damit die streitgegenständlichen, auf seiner Website verfügbaren Aussagen auch nicht über eine Internetsuchmaschine gefunden werden können. Zu diesem Zweck hat er zumindest die Abrufbarkeit über die am häufigsten verwendeten Suchmaschinen (z.B. Google) auszuschließen. Ferner hat er auf solche Unternehmen, die mit ihm wirtschaftlich verbunden sind und die die streitgegenständlichen Aussagen veröffentlicht haben, einzuwirken, sofern die Verbreitung der Aussagen durch diese Unternehmen zu befürchten ist und er ferner rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf diese Unternehmen hat. Auf Dritte, mit denen er jedoch weder wirtschaftlich verbunden ist, noch deren Tätigkeit er veranlasst oder er gefördert hat, muss er allerdings nicht einwirken. Diese Haftungslage ändert sich erst dann, wenn der Unterlassungsschuldner von der Veröffentlichung streitgegenständlicher Aussagen auf Plattformen wie YouTube Kenntnis erlangt und hiernach keine geeigneten Maßnahmen einleitet, damit auch auf dieser Plattform die Aussagen entfernt werden. Das OLG Celle entschied auf dieser Grundlage, dass den Unterlassungsschuldner für die Verbreitung der ihm verbotenen Aussagen auf der Plattform YouTube keine Verantwortlichkeit trifft. Da er ferner nach Kenntnis von der Verbreitung dieser Aussagen auf YouTube auf diese Plattform eingewirkt habe, ergebe sich auch keine Verpflichtung aufgrund von Untätigkeit nach Kenntnis des Verstoßes. Das OLG Stuttgart (Beschl. v. 9.3.2016 – 2 W 49/15) hatte gegenteilig entschieden, die Gründe sind jedoch konform mit der Rechtsprechung des OLG Celle. In dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Sachverhalt hatte der Unterlassungsschuldner nach Kenntnisnahme von Verstößen im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens nicht alle notwendigen Maßnahmen eingeleitet, um eine Beseitigung der streitgegenständlichen Aussagen herbeizuführen. Nachdem der Unterlassungsschuldner nämlich Kenntnis von den Verstößen erlangt hatte, hatte er ca. acht Monate gewartet, bis er (zudem inhaltlich unzureichende) Maßnahmen zwecks Entfernung eingeleitet hatte. Dies war nach Ansicht des OLG ein zu langer Zeitraum.