Händler haften für von ihnen auf der Handelsplattform "Amazon" begangene Rechtsverstöße, z.B. Wettbewerbs- oder Markenrechtsverstöße. Der BGH (Urt. v. 3.3.2016 – I ZR 110/15) hatte Folgendes entschieden: "Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist, haftet als Täter für den in Folge unzutreffender Angabe der Preisempfehlung irreführenden Inhalt seines Angebots". Insbesondere vor dem Hintergrund des "Anhängen-Systems" von Amazon sind Händler, die sich an Angebote Dritter (auf deren inhaltliche Ausgestaltung sie keinen Einfluss haben) anhängen, (bewusst) Abmahnrisiken ausgesetzt. In einem vor dem OLG München (Urt. v. 29.9.2017 – 29 U 745/16) entschiedenen Sachverhalt ging es um Folgendes: Ein Händler hatte auf der Handelsplattform Amazon Produkte verkauft, die gegen Markenrechte Dritter verstoßen haben. Neben dem Händler hatte der Rechteinhaber auch Amazon auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das OLG München lehnte jedoch eine Haftung von Amazon ab. Da Amazon den streitgegenständlichen Artikel nicht selbst auf eine Handelsplattform eingestellt habe, komme allenfalls eine Haftung als sog. Störer in Betracht. Eine Haftung als Störer setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person zuvor Prüfpflichten verletzt hat. In welchem Umfang Amazon jedoch Prüfpflichten ausgesetzt sei, bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das OLG München entschied, dass es Amazon nicht zumutbar sei, sämtliche Verkaufsangebote seiner Händler vorab auf etwaige Rechtsverletzungen hin zu untersuchen. Eine Haftung von Amazon auf Unterlassung komme erst dann in Betracht, wenn Amazon zuvor auf eine Verletzung von Markenrechten hingewiesen worden sei und hiernach seine – erst durch den Hinweis entstandene – Prüfpflicht verletzt habe. Praxishinweis: Für Unternehmen, die auf Amazon handeln, bedeutet dies, dass sie – als Täter – für den markenrechtlichen Verstoß haften, während Amazon – als bloßer Betreiber der Plattform und damit lediglich potentieller Störer – (erst einmal) keine Haftung trifft. Da Rechteinhaber an einem effektiven Schutz z.B. ihrer Markenrechte interessiert sind, werden sie sich zukünftig vermutlich weiterhin vorrangig an Händler wenden, da diese unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können und nicht erst mittelbar (wie bei Amazon).