(BGH, Beschl. v. 14.2.2018 – X ZR 110/17) • Eine Partei darf der Gewährung von Akteneinsicht nicht unter Berufung auf die Interessen ihres Gegners entgegentreten, wenn dieser der Akteneinsicht nicht widersprochen hat. Erstattet ein Privatgutachten Vorlage bei Gericht, muss er damit rechnen, dass diese allen Personen bekannt wird, die nach dem Gesetz zur Einsicht in die Akten berechtigt sind. Sein Interesse daran, dass sein Name und der Umstand, dass er im Auftrag einer bestimmten Partei tätig geworden ist, nicht bekannt werden, muss daher i.d.R. hinter dem in §§ 98 Abs. 3, 31 PatG grds. für jedermann vorgesehenen Recht auf Akteneinsicht zurückzutreten.

ZAP EN-Nr. 319/2018

ZAP F. 1, S. 553–553

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