Während in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflichtige (zur Lage bei freiwillig Versicherten s. unten b) Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Krankenversicherungsbeitrag nur zur Hälfte zu tragen haben (die andere Hälfte trägt der Versicherungsträger, § 249a SGB V), ist die Situation für Rentner anders, die Versorgungsbezüge (§ 229 SGB V) als beitragspflichtige Einnahmen entweder als wiederkehrende Leistung oder als Kapitalleistung (diese wird, längstens für zehn Jahre, mit einem 120stel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag angesetzt, § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V) haben. Rentner tragen die Beiträge allein (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und zwar in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes (§ 248 S. 1 SGB V).
a) Renten der betrieblichen Altersversorgung
Im Rahmen der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge haben die Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V) besondere Bedeutung. Hierzu gehören Bezüge von (ehemaligen) Arbeitgebern, von Institutionen/Einrichtungen wie Pensionskassen (§ 1b Abs. 3 BetrAVG), Unterstützungskassen (§ 1b Abs. 4 BetrAVG), Versicherungen (§ 1b Abs. 2 BetrAVG), bei denen regelmäßig ein Zusammenhang zwischen einer solchen Versorgungform und einer Erwerbstätigkeit besteht.
aa) Direktversicherung
Während Leistungen aus einer von Arbeitnehmern als Versicherungsnehmer unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis abgeschlossenen Versicherung nicht zur betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V beitragspflichtig sind, verhält es sich i.d.R. anders, wenn Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine (Kapital-)Versicherung auf das Leben der Arbeitnehmer abschließen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (s. jüngst Urt. v. 4.9.2018 – B 12 KR 20/17 R) unterliegt die im Rahmen einer Kapitallebensversicherung als Direktversicherung ausgezahlten Kapitalleistung der Beitragspflicht – und zwar unerheblich davon, ob die Kapitalleistung im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers beruht oder allein auf solchen des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten. Der spätere Wechsel in die Versicherungsnehmereigenschaft ändert an der Beitragserhebung dann nichts, wenn zu der Zeit, als der Betreffende Versicherungsnehmer war, keine Prämien mehr auf die Versicherung entrichtet wurden. Der Auszahlungsbetrag ist in voller Höhe der Beitragserhebung zugrunde zu legen. Ein Abzug der darauf zu entrichtenden Kapitalertragssteuer (§ 43 EStG) ist nicht anzuerkennen. Dies folgt aus dem im Sozialrecht grundsätzlich geltenden Bruttoprinzip.
Keine Beitragspflicht besteht allerdings für Berechtigte
- die bereits aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind,
- künftig ihre Versicherungsbeiträge selbst entrichten und
- anstelle des früheren Arbeitgebers als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag eingetreten sind
auf Auszahlungen aus Direktversicherungen (§ 1b Abs. 2 BetrAVG) hinsichtlich des in diesem Zeitraum erworbenen Teils der Renten- oder Kapitalleistung (BVerfG, Urt. v. 28.9.2010 – 1 BvR 1660/08).
bb) Leistungen von Pensionskassen
Das BSG hat es abgelehnt, die vom BVerfG (s. vorstehend) entschiedene Ausnahme von der Beitragspflicht von Renten aus privat fortgeführten Einzahlungen bei der Direktversicherung auf Sachverhalte zu übertragen, in denen solche Einzahlungen in Pensionskassen erfolgen (Urt. v. 23.7.2014 – B 12 KR 28/12 R). Begründet wurde das mit dem Grundsatz der "institutionellen Abgrenzung" zwischen privater und betrieblicher Altersversorgung: Leistungen einer Pensionskasse seien stets der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, da deren gesetzlicher Zweck auf betriebliche Versorgungsleistungen festgelegt sei. Verträge mit Pensionskassen könnten nie vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst werden. Durch die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht durch § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V sollen nach dem Willen des Gesetzgebers deren Gleichbehandlung mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung unter dem Gesichtspunkt der beiden Leistungen innewohnenden Einkommensersatzfunktion hergestellt werden.
Die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde war erfolgreich (BVerfG, Beschl. v. 27.6.2018 – 1 BvR 100/15 u. 249/15, s. hierzu Wenner SoSi plus 11/2018, 1). In dem zu entscheidenden Fall beruhten Rentenzahlungen auf:
- einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen der Pensionskasse und dem Versicherten,
- an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und
- in den nur der Versicherte Beiträge einbezahlt hat.
In diesem Fall wird nach Auffassung des BVerfG der...