Die Parteien stritten vorliegend um die Weitergewährung von Krankengeld über den 31.1.2014 hinaus. Da die beklagte Krankenkasse aufgrund einer Stellungnahme des MDK an diesem Tag die Zahlung einstellte, beantragte und erhielt der Kläger von der Beigeladenen Arbeitslosengeld. Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.2.2014 bis zum 31.3.2014 Krankengeld zu zahlen, "soweit der Anspruch nicht durch Auszahlung von Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit für den gleichen Zeitraum als erfüllt gilt". Das ungekürzte Krankengeld belief sich in den fraglichen Zeitraum über rund 2.500 EUR, die Differenz zwischen dem Krankengeld und dem bezogenen Arbeitslosengeld rund 500 EUR. Die Berufung hat das Gericht nicht zugelassen. (Nur) die Beklagte hat gleichwohl Berufung eingelegt. Das LSG sah das Rechtsmittel als zulässig an, weil der dafür gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG maßgebende Beschwerdewert (750 EUR) überschritten sei. Für die Erreichung des Beschwerdewerts komme es auf den Betrag des ungekürzten Krankengelds an. Das LSG hat das Urteil des SG dann aus materiell-rechtlichen Gründen aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die vom BSG zugelassene Revision hatte Erfolg.
Das BSG hat das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG verworfen, da die Berufung unzulässig war (BSG, Urt. v. 4.7.2018 – B 3 KR 14/17 R). Das Gericht geht von einem Beschwerdewert für die Beklagte von lediglich rund 500 EUR aus. Es lässt offen, wie es sich in Bezug auf den Beschwerdewert bei einem Kläger verhält, der Krankengeld als Spitzbetrag über eine andere Sozialleistung (hier Arbeitslosengeld) hinaus begehrt, wenn er in erster Instanz unterlegen ist. Grundsätzlich ist für die Beschwer und Beschwerdewert nur der Betrag maßgebend, der für den jeweiligen Berufungskläger noch im Streit ist. Das war für die beklagte Krankenkasse nur der genannte Betrag, weil das SG sie nur verurteilt hat, den Differenzbetrag zu entrichten.