Im Rahmen der beitragspflichtigen Versorgungsbezüge haben die Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V) besondere Bedeutung. Hierzu gehören Bezüge von (ehemaligen) Arbeitgebern, von Institutionen/Einrichtungen wie Pensionskassen (§ 1b Abs. 3 BetrAVG), Unterstützungskassen (§ 1b Abs. 4 BetrAVG), Versicherungen (§ 1b Abs. 2 BetrAVG), bei denen regelmäßig ein Zusammenhang zwischen einer solchen Versorgungform und einer Erwerbstätigkeit besteht.
aa) Direktversicherung
Während Leistungen aus einer von Arbeitnehmern als Versicherungsnehmer unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis abgeschlossenen Versicherung nicht zur betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V beitragspflichtig sind, verhält es sich i.d.R. anders, wenn Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine (Kapital-)Versicherung auf das Leben der Arbeitnehmer abschließen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (s. jüngst Urt. v. 4.9.2018 – B 12 KR 20/17 R) unterliegt die im Rahmen einer Kapitallebensversicherung als Direktversicherung ausgezahlten Kapitalleistung der Beitragspflicht – und zwar unerheblich davon, ob die Kapitalleistung im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers beruht oder allein auf solchen des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten. Der spätere Wechsel in die Versicherungsnehmereigenschaft ändert an der Beitragserhebung dann nichts, wenn zu der Zeit, als der Betreffende Versicherungsnehmer war, keine Prämien mehr auf die Versicherung entrichtet wurden. Der Auszahlungsbetrag ist in voller Höhe der Beitragserhebung zugrunde zu legen. Ein Abzug der darauf zu entrichtenden Kapitalertragssteuer (§ 43 EStG) ist nicht anzuerkennen. Dies folgt aus dem im Sozialrecht grundsätzlich geltenden Bruttoprinzip.
Keine Beitragspflicht besteht allerdings für Berechtigte
- die bereits aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind,
- künftig ihre Versicherungsbeiträge selbst entrichten und
- anstelle des früheren Arbeitgebers als Versicherungsnehmer in den Versicherungsvertrag eingetreten sind
auf Auszahlungen aus Direktversicherungen (§ 1b Abs. 2 BetrAVG) hinsichtlich des in diesem Zeitraum erworbenen Teils der Renten- oder Kapitalleistung (BVerfG, Urt. v. 28.9.2010 – 1 BvR 1660/08).
bb) Leistungen von Pensionskassen
Das BSG hat es abgelehnt, die vom BVerfG (s. vorstehend) entschiedene Ausnahme von der Beitragspflicht von Renten aus privat fortgeführten Einzahlungen bei der Direktversicherung auf Sachverhalte zu übertragen, in denen solche Einzahlungen in Pensionskassen erfolgen (Urt. v. 23.7.2014 – B 12 KR 28/12 R). Begründet wurde das mit dem Grundsatz der "institutionellen Abgrenzung" zwischen privater und betrieblicher Altersversorgung: Leistungen einer Pensionskasse seien stets der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, da deren gesetzlicher Zweck auf betriebliche Versorgungsleistungen festgelegt sei. Verträge mit Pensionskassen könnten nie vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst werden. Durch die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht durch § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V sollen nach dem Willen des Gesetzgebers deren Gleichbehandlung mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung unter dem Gesichtspunkt der beiden Leistungen innewohnenden Einkommensersatzfunktion hergestellt werden.
Die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde war erfolgreich (BVerfG, Beschl. v. 27.6.2018 – 1 BvR 100/15 u. 249/15, s. hierzu Wenner SoSi plus 11/2018, 1). In dem zu entscheidenden Fall beruhten Rentenzahlungen auf:
- einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen der Pensionskasse und dem Versicherten,
- an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und
- in den nur der Versicherte Beiträge einbezahlt hat.
In diesem Fall wird nach Auffassung des BVerfG der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen, eine Beitragsbelastung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Unterschiede zu Zahlungen einer privaten Lebensversicherung, auf die keine Krankenversicherungsbeiträge entfallen, seien zu gering, als dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt wäre. Allein der Umstand, dass die Rente von einer Einrichtung gezahlt wird, die auch beitragspflichtige Versorgungsbezüge zahlen kann, rechtfertige keine Beitragsbelastung solcher Zahlungen, die allein auf Beiträgen der Arbeitnehmer beruhen.
Praxishinweis:
Der Gesetzgeber hat nunmehr mit Wirkung ab dem 15.12.2018 eine der Entscheidung des BVerfG entsprechende Änderung in § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V aufgenom...