(BGH, Urt. v. 11.4.2019 – III ZR 4/18) • Im Sozialverwaltungsverfahren erfolgt die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, nach allgemeinem Wortverständnis nicht regelmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit. Im Hinblick auf die Auslegung von Verwaltungsakten entsprechend dem objektiven Empfängerhorizont muss die rückwirkende Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte eindeutig aus dem Aufhebungsbescheid hervorgehen. Denn die rückwirkende Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte ist an besondere, eng begrenzte, gesetzliche Voraussetzungen geknüpft.

ZAP EN-Nr. 352/2019

ZAP F. 1, S. 543–543

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