Gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 sind die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Hierunter fallen etwa der in anderer Sache zu erwartende Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder Nebenfolgen der Verurteilung, wie der drohende Verlust der Beamtenrechte, der Widerruf einer Anwaltszulassung, der Wegfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (u.U. schon ab 60 Tagessätzen, § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) sowie Nachteile im beruflichen Fortkommen (zu den Personengruppen, bei denen die Folgen strafrechtlicher Verurteilungen besonders zu berücksichtigen sind, ausführlich Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 1. Aufl. 2015, Teil H). So ist etwa bei der Verurteilung eines Medizinstudenten im 7. Semester zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen in die Strafzumessungserwägungen einzubeziehen, dass sich eine solche Verurteilung aufgrund der Eintragung im Führungszeugnis (ein solches wird vor der Approbation als Arzt in aller Regel verlangt) erheblich nachteilig auf die Arbeitsmarktchancen des Angeklagten auswirken kann (OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.12.2017 – 1 Ss 174/17).
Darüber hinaus können auch die Wechselwirkungen zwischen der eigentlichen Strafe und weiteren Sanktionen, etwa Nebenstrafen oder Maßregeln der Besserung und Sicherung zu berücksichtigen sein. So sind u.a. auch die Auswirkungen von Einziehungsanordnungen zu berücksichtigen. Wird dem Täter durch solche Maßnahmen ein ihm gehörender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies als ein bestimmender Gesichtspunkt sowohl bei der Bemessung der Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe zu berücksichtigen (BGH NStZ-RR 2019, 88). Erörterungen hierzu sind nur dann entbehrlich, wenn der Gegenstandswert so gering ist, dass die Einziehung die Höhe der Hauptstrafe nicht wesentlich beeinflussen könnte.
Hinweis:
Das Gericht muss deshalb Feststellungen zum Wert des eingezogenen Gegenstands treffen oder zumindest ausreichende Schätzgrundlagen darlegen, um dem Rechtsmittelgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Einziehung als strafmildernder Umstand in die Bemessung der Hauptstrafe einzustellen gewesen wäre (KG, Beschl. v. 21.8.2018 – 121 Ss 135/18).
Keine strafmildernde Wirkung hat dagegen der Umstand, dass gegen den Angeklagten die Einziehung von Taterträgen angeordnet wird. Diese Maßnahmen hätten, so der BGH, trotz bisweilen erheblicher Belastungen keinen Strafcharakter; sie würden keinen Genugtuungs-, sondern einen Präventionszweck verfolgen. Hieran habe auch die Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung nichts geändert (BGH NStZ 2018, 366 m.w.N.).