Unmittelbare Vertragsbeziehungen zwischen Rechtsschutzversicherern und Rechtsanwälten bestehen nicht. Es ist vielmehr von einem Dreiecksverhältnis auszugehen, da vertragliche Beziehungen nur zwischen dem Mandanten und dem Rechtsschutzversicherer einerseits und zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten andererseits bestehen.

Unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem beauftragten Rechtsanwalt und dem Rechtsschutzversicherer könnten dadurch begründet werden, dass der Versicherungsnehmer seinen Befreiungsanspruch an den beauftragten Rechtsanwalt abtritt. Alle ARB enthalten ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot, auf das Rechtsschutzversicherer auch im eigenen Interesse verzichten sollten.

Das Abtretungsverbot von Freistellungsansprüchen galt auch für viele Jahrzehnte in der Haftpflichtversicherung und ist nunmehr aufgrund der VVG-Reform (§ 108 Abs. 2 VVG) unzulässig.

Gleichwohl besteht ein Auskunftsanspruch der Rechtsschutzversicherungen über Zahlungseingänge aufgrund von Erstattungsansprüchen, sei es, dass man das rechtsschutzversicherte Mandat als Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ansieht (van Bühren, Versicherungsrecht 2014, 148 ff.) oder als gesetzliches Schuldverhältnis aus Geschäftsführung (§§ 666, 667 BGB) oder aus übergegangenem Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers gem. § 86 VVG. Bei allen rechtlichen Überlegungen ist das Ergebnis entscheidend: Ein Rechtsanwalt, der von einem Rechtsschutzversicherer Vorschüsse erhalten hat, muss über Erstattungsbeträge der Gegenseite unverzüglich Auskunft erteilen und Rechnung legen.

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