Nach § 105 Nr. 2 SGB III wird grds. 60 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (Kalendermonat) ausgezahlt, die sich beim Vergleich des durch Kurzarbeit reduzierten Lohns (Ist-Entgelt) zum sonst üblichen Lohn (Soll-Entgelt) ergibt (§ 106 Abs. 1 S. 1 SGB III). Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der jeweilige Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt hätte. Ist-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, aber zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile. Vereinfacht gesagt, wird das Nettoentgelt ohne Kurzarbeit mit dem während der Kurzarbeit erzielten Nettoentgelt verglichen. Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Berechnungstabelle dazu herausgegeben.
Ist jemand auch nur einem Kind unterhaltsverpflichtet, erhöht sich der Prozentsatz auf 67 %.
Hinweis:
Am 22.4.2020 haben die Spitzen der großen Koalition eine stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergelds beschlossen. Von der Erhöhung profitieren sollen Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit um mindestens 50 % reduziert wird. Insoweit ist nunmehr folgende Staffelung vorgesehen:
1. – 3. Monat: |
60 % für kinderlose Beschäftigte |
67 % für Beschäftigte mit Kindern |
ab dem 4. Monat: |
70 % für kinderlose Beschäftigte |
77 % für Beschäftigte mit Kindern |
ab dem 7. Monat: |
80 % für kinderlose Beschäftigte |
87 % für Beschäftigte mit Kindern |
Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2020.
Eine Entlastung des Arbeitgebers tritt dadurch ein, dass statt der Entgeltansprüche der Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegen die Bundesagentur für Arbeit entsteht. Der Arbeitgeber muss allerdings in Vorlage treten und bekommt sodann die Zahlungen von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Die Anträge auf Erstattung werden jeweils am Monatsende mit entsprechenden Belegen bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt.
Das Kurzarbeitergeld ist nicht lohnsteuerpflichtig, unterliegt aber dem sog. Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Die Arbeitnehmer bleiben während des Bezugs von Kurzarbeitergeld in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versichert. Für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt während der Kurzarbeit tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge wie bei regulärem Arbeitsentgelt. Beitragspflichtig ist das Kurzarbeitergeld i.H.v. 80 % der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt (sog. fiktives Arbeitsentgelt). Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung für das Kurzarbeitergeld allein.
Hinweis:
Die Bundesregierung hat durch § 2 KugV von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, dass für Arbeitsausfälle bis zum 31.12.2020 Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet werden. Auch dadurch tritt eine erhebliche Entlastung der Arbeitgeber ein.
Durch das Sozialschutzpaket vom 27.3.2020 ist ferner gem. § 421c SGB III in Bezug auf Nebenbeschäftigungen eine Sonderregelung geschaffen worden. Grundsätzlich gilt – zurzeit noch – der Grundsatz, dass bei Kurzarbeitern, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine weitere Beschäftigung aufnehmen, das daraus erziele Entgelt als sog. Ist-Entgelt (d.h. das tatsächlich erzielte Entgelt) bei der Berechnung des Kurzarbeitergelds zu berücksichtigen und dem erzielten Entgelt aus der Hauptbeschäftigung anzurechnen ist. Hierauf wird nun vorübergehend (vom 1.4.–31.10.2020) verzichtet, wenn die Tätigkeit in systemrelevanten Branchen erfolgt. Das Entgelt aus der Nebenbeschäftigung wird dem Ist-Entgelt für die Berechnung des Kurzarbeitergelds nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Die Nebenbeschäftigung unterliegt darüber hinaus keinen Abgaben zur Arbeitslosenversicherung. Es erfolgt in diesen Fällen also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld.
Es ist zudem beabsichtigt, durch das Sozialschutz-Paket-II die Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe zu öffnen.
Hinweis:
Handelt es sich um eine bereits zuvor, also vor der Kurzarbeit, ausgeübte und insoweit lediglich "fortgesetzte" Nebentätigkeit, erfolgt ohnehin keine Anrechnung. Dabei gilt keine vorherige Mindestdauer.
Zu beachten ist ferner: Arbeitnehmer sind bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld verpflichtet, das daraus erzielte Einkommen durch eine Nebeneinkommensbescheinigung (einen Vordruck gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit) nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat das Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung bei der Beantragung des Kurzarbeitergelds zu berücksichtigen und die Nebeneinkommensbescheinigung der Abrechnungsliste für das Kurzarbeitergeld beizufügen.
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