Insbesondere im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wird es häufiger zu Arbeitsunfähigkeiten der Arbeitnehmer vor bzw. im Verlauf der Kurzarbeitsphase kommen. Für die Frage nach der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Zusammenhang mit Kurzarbeit kommt es darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeit bereits vor oder erst während der Kurzarbeit bzw. des Bezugs von Kurzarbeitergeld eingetreten ist bzw. eintritt.
1. Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Kurzarbeit
Ist die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers vor Einführung der Kurzarbeit eingetreten und besteht noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber (der Zeitraum von sechs Wochen Entgeltfortzahlung ist also noch nicht verstrichen) und der Arbeitnehmer wäre (wäre er gesund) von der Kurzarbeit betroffen, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die verkürzte Arbeitszeit und ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden (vgl. § 47b Abs. 4 SGB V). Das Kurzarbeitergeld wird folglich als Krankengeld kalkuliert. Wäre der Arbeitnehmer von Kurzarbeit Null betroffen, erhält der Arbeitnehmer Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergelds für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden.
Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber (d.h. der Zeitraum von sechs Wochen Entgeltfortzahlung ist bereits verstrichen), und der Arbeitnehmer wäre (wäre er gesund) von der Kurzarbeit betroffen, dann hat der Arbeitnehmer ausschließlich einen Anspruch auf Krankengeld.
2. Arbeitsunfähigkeit während Kurzarbeit
Wenn der Arbeitnehmer im Kurzarbeit-Zeitraum oder an dem Tag, an dem dieser beginnt, erkrankt, besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, solange ihm ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall zusteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde. Das bedeutet, der Arbeitnehmer erhält von dem Arbeitgeber für die verkürzte Arbeitszeit infolge der Kurzarbeit eine Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen (vgl. § 4 Abs. 3 EFZG) und Kurzarbeitergeld für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden. Bei Kurzarbeit Null besteht nur ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Nach Ablauf von sechs Wochen (ungeachtet ob eine verkürzte Arbeitszeit oder Kurzarbeit Null eingeführt wurde) besteht für den Arbeitnehmer ausschließlich ein Anspruch auf Krankengeld.