Nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG ist ein Unternehmer, der eine Website unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, verpflichtet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
Der BGH hatte in einem Urt. v. 21.8.2019 – VIII ZR 263/18 – über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Unternehmer hatte in § 12 seiner AGB folgende Formulierung aufgenommen:
"Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet. Dennoch sind wir zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle grds. bereit."
Angaben zur Anschrift und Website der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle hielt der Beklagte nicht vor.
Der Kläger war der Ansicht, dass der Unternehmer gegen § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verstoße, da er keine Angaben zur Anschrift und Website der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle vorhalte. Da der Beklagte außergerichtlich keine Unterlassungserklärung abgab, erhob der Kläger Klage. Nachdem bereits das LG und das OLG die Klage abgewiesen hatten, wies auch der BGH die dagegen gerichtete Revision zurück.
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG muss ein Unternehmer nur dann auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, wenn er sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer solchen Stelle verpflichtet hat oder er zur Teilnahme verpflichtet ist. Eine gesetzliche Verpflichtung bestand in dem entschiedenen Fall nicht. Der Unternehmer hatte sich auch nicht zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren verpflichtet. Er hatte sich lediglich bereit erklärt, an einem solchen Verfahren teilzunehmen. Eine bloße Teilnahmeerklärung sei von einer Teilnahmeverpflichtung abzugrenzen. Diese notwendige Abgrenzung ergäbe sich bereits aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG, der zwischen Teilnahmeverpflichtung und Teilnahmebereitschaft differenziere. Durch die bloße Erklärung einer Teilnahmebereitschaft werde keine Teilnahmeverpflichtung i.S.e. Teilnahmezwangs begründet. Ein Unternehmer, der sich nur zur Teilnahme bereit erklärt hat, sei daher nicht verpflichtet ist, die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG erforderlichen Angaben zur Anschrift und zur Website der Verbraucherschlichtungsstelle vorzuhalten.
Auf Basis dieser Entscheidung ist wie folgt zu differenzieren:
- Der Unternehmer, der sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat, oder derjenige, der aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist, hat Angaben zur Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungsstelle vorzuhalten.
- Der Unternehmer, der sich lediglich bereit erklärt hat, hieran teilzunehmen, muss entsprechende Angaben nicht vorhalten.