Der BGH (Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, ZAP 2020, F. 1, S. 1 ff., ZAP EN-Nr. 2/2020) hatte darüber zu entscheiden, ob die Abtretung von Ansprüchen aus Mietverhältnissen an den Betreiber der Plattform wenigermiete.de, der über eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG ("Inkassodienstleistungen") verfügt, wirksam ist oder einen Verstoß gegen § 134 BGB i.V.m. § 3 RechtsdienstleistungsG (RDG) begründet.
Das Portal wenigermiete.de führte im Abfragedialog einen algorithmus-gesteuerten Direktvergleich der eigenen Miete des Nutzers mit dem jeweiligen Mietspiegel durch. Wer nach dem sich’hieraus ergebenden Resultat zu viel zahlte, konnte die berechnete Forderung gegenüber seinem Vermieter an die Portalbetreiberin abtreten. Diese versendete dann ein Aufforderungsschreiben an den Vermieter. Kam es nicht zu einer Einigung, so klagte die Portalbetreiberin, die sich auf eine Abtretung berief, im eigenen Namen die Ansprüche ein. Zahlen musste der Mieter nur im Erfolgsfalle. Um einen solchen Abtretungsfall ging es auch vor dem LG Berlin (Berufung). Die Klage der Portalbetreiberin wurde abgewiesen.
Zu der Frage, ob die über das Portal erfolgende Beratung zu mietrechtlichen Ansprüchen noch eine zulässige Rechtsdienstleistung ist, gab es divergierende Gerichtsentscheidungen verschiedener Berliner Kammern, sodass die Revision zugelassen wurde. Der BGH hat die Rechtsfrage insofern zugunsten der Legal-Tech-Plattformen beantwortet, die für ihre Tätigkeit die Inkassolizenz nutzen. Ein Inkassounternehmen darf, wie schon vor längerer Zeit das BVerfG (Beschl. v. 20.2.2002 – 1 BvR 423/99) bestätigt hatte, auch rechtliche Beratungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Forderungen durchführen. Der BGH hält insofern eine großzügige Betrachtung bei der Auslegung des Begriffs der Inkassodienstleistungen für erforderlich. Er hat sich insofern auf den gesetzgeberischen Willen berufen, den Rechtsdienstleistungsmarkt zu liberalisieren und für neue Berufsbilder zu öffnen. Allgemeine Maßstäbe lassen sich dazu allerdings nicht aufstellen, es komme jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an. Nach Ansicht des BGH ist "vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen" vorzunehmen. Wird der Umfang der Inkassoerlaubnis überschritten, so sind die daraus entstandenen Rechtsgeschäfte (Inkassodienstleistungsvertrag bzw. Abtretung) unwirksam. Von der Nichtigkeit ist nach den grundsätzlichen Ausführungen des BGH dann auszugehen, "wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungseinziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben, oder wenn das ‘Geschäftsmodell’des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt".
Da die automatisierte Beratung über das Portal wenigermiete.de eng mit der Einziehung von Forderungen wegen zu viel gezahlter Mieten zusammenhängt, ist nach der Entscheidung des BGH das gesamte Angebot zu würdigen und als noch zulässig anzusehen. Für Legal-Tech-Unternehmen – insofern auch bedeutsam für die Portale, die Entschädigungen für Flugreisende oder Forderungen betreffend den Dieselskandal bearbeiten – ist dies die erste Entscheidung, die ihre Modelle im Rechtsmarkt für die Zukunft absichert. Für die Anwälte, die – anders als Inkassounternehmen – grds. keine Erfolgshonorare vereinbaren dürfen, bedeutet dies eine zunehmende Konkurrenz.
Für Geschäftsmodelle, die isoliert nur auf Beratung angelegt sind, z.B. einen bloßen Mietpreisrechner oder Vertragsgeneratoren, scheint es nach der Grundsatzentscheidung des BGH keine Möglichkeit mehr zu geben, diese mittels einer Inkassoerlaubnis zu betreiben.
Das LG Köln (Urt. v. 8.10.2019 – 33 O 35/19) hat in diesem Kontext ein für die Nutzung von Legal-Tech-Systemen durch Rechtssuchende bedeutsames Urteil gefällt. Klägerin war eine Rechtsanwaltskammer, Beklagte ein Verlag, der eine Software vertrieben hatte, mit der – nach der Werbung des Verlags – "Rechtsdokumente in Anwaltsqualität" per Computer erstellt werden können. Unter anderem verurteilte das LG Köln die Beklagte, es zu unterlassen,
"geschäftlich handelnd, entgeltlich und selbstständig Dritten gegenüber ohne entsprechende Erlaubnis außergerichtlich Rechtsdienstleistungen zu erbringen, anzubieten und/oder zu bewerben, indem sie für Dritte durch einen digitalen Rechtsdokumentengenerator auf Grundlage eines Frage-Antwort-Systems aus einer Sammlung alternativer Textbausteine individuelle Rechtsdokumente erstellt, wie geschehen unter www.T10.de wie aus Anlage 1 ersichtlich".
Das LG Köln bewertete dieses Legal-Tech-System als Rechtsdienstleistung und somit als Verstoß gegen das RDG. In der juristischen Fachliteratur...