1 Markenrechtliche Haftung des alleinigen Geschäftsführers einer GmbH
Das LG Hamburg (Urt. v. 27.9.2018 – 327 O 460/17 – zum MarkenR) hatte eine Haftung des Geschäftsführers auf Basis der vom BGH (Urt. v. 27.11.2014 – I ZR 124/11 – zum UrhR) entwickelten Grundsätze angenommen. Nach Ansicht des BGH kommt es darauf an, ob die Rechtsverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellung dem Geschäftsführer anzulasten ist, wozu Maßnahmen rechnen, über die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird. Sofern eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) über mehrere Geschäftsführer verfügt, ist für jeden Geschäftsführer gesondert zu prüfen, ob auf Basis dieser Vorgaben eine Haftung in Betracht kommt. Handelt es sich ferner um ein Unternehmen mit mehreren Abteilungsebenen und einer entsprechenden Vielzahl von Mitarbeitern, ist ferner zu prüfen, ob es sich um einen Vorgang handelt, über den überhaupt "typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden" wird.
Das LG München I hatte in einem Endurteil v. 9.7.2019 – 33 O 1104/18 – ebenfalls über den Bestand markenrechtlicher Ansprüche zu entscheiden, die auch gegenüber dem Geschäftsführer geltend gemacht worden waren. Das LG München I stellte fest, dass – gegen die GmbH – Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzfeststellungs- sowie Kostenerstattungsansprüche bestehen. Es entschied ferner, dass diese Ansprüche im vorliegenden Falle auch gegenüber dem Geschäftsführer persönlich bestehen. Das Gericht entschied, dass der Beklagte zu 2) als "alleiniger Geschäftsführer der Beklagten zu 1)" auch persönlich hafte. Unter Zugrundelegung der eingangs dargestellten Rechtsprechung des BGH führte das Gericht insoweit aus:
"Von einem solchen typischen Geschehensablauf ist vorliegend auszugehen. Typischerweise wird der alleinige Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens entscheiden, welche Produkte unter welcher Kennzeichnung in das Produktportfolio des Unternehmens aufgenommen werden."
Sollte es sich im Einzelfall anders verhalten, müsste der wegen einer Markenrechtsverletzung in Anspruch genommene Geschäftsführer nachweisen, dass es sich in seiner Konstellation "nicht um eine typische Konstellation" handelt. Er trägt damit insofern die Beweislast.
2 Datenschutzrechtliche Vorgaben bei der Einbindung des "Facebook-Like-Buttons" in’eine Website
In dem Verfahren vor dem EuGH (Urt. v. 29.7.2019 – C 40/17, ZAP 2020, F. 1, S. 126, ZAP EN-Nr. 478/2019) ging es um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Einbindung des sog. Facebook-Like-Buttons in die Website eines Unternehmens. Das LG Düsseldorf (Urt. v. 9.3.2016 – 12 O 151/15) hatte die Einbindung des "Facebook-Like-Buttons" als datenschutzwidrig und daher wettbewerbsrechtlich unzulässig beurteilt. Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 19.1.2017 – 20 U 40/16) hatte das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
In seinem Urteil führte der EuGH aus, dass der Betreiber einer Website, der in diese ein Social Plugin einbindet, das den Browser des Besuchers dieser Website veranlasst, Inhalte des Anbieters dieses Plugins anzufordern und hierzu personenbezogene Daten des Besuchers an diesen zu übermitteln, als für die Verarbeitung Verantwortlicher i.S.v. Art. 2 lit. d der Richtlinie 95/46 (sog. Datenschutzrichtlinie) anzusehen ist. Diese Verantwortlichkeit sei jedoch auf den Vorgang oder die Vorgänge der Datenverarbeitung beschränkt, für den bzw. für die er tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet, d.h., für das Erheben der in Rede stehenden Daten und deren Weitergabe durch Vermittlung. Unternehmen, die’den "Facebook-Like-Button" in ihre Website integrierten, seien als mit Facebook gemeinsam Verantwortliche anzusehen. Durch die Einbindung des Like-Buttons werde die Datenübermittlung an Facebook ermöglicht, die Unternehmen profitierten hiernach durch den Klick auf den "Like-Button" von der dadurch generierten Werbung. Ein solcher Website-Betreiber und Facebook entschieden damit gemeinsam über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung. Der EuGH ist damit den Schlussanträgen des Generalanwalts gefolgt.
Der EuGH entschied ferner, dass Art. 10 der Datenschutzrichtlinie dahin auszulegen ist, dass in einer solchen Situation auch die in dieser Bestimmung vorgesehene Informationspflicht den Betreiber trifft, wobei dieser die betroffenen Personen jedoch nur in Bezug auf den Vorgang oder die Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten informieren muss, für den bzw. für die dieser Betreiber tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet.
Mit diesem Urteil verfolgt der EuGH seine im Jahr’2018 (Urt. v. 5.6.2018 – C-210/16) ergangene Rechtsprechung zu "Facebook-Fanpages" weiter. Damals hatte der EuGH entschieden, dass den Betreiber einer "Facebook-Fanpage" mit Facebook zusammen eine gemeinsame Verantwortlichkeit treffe.
Sowohl das Urteil zu den "Facebook-Fanpages" als auch das neue Urteil zu dem "Facebook-Like-Button" sind auf Grundlage der Datenschutzrichtlinie ergangen. Diese wurde durch die DSGVO ersetzt. Der EuGH musste sich daher in seinen Urteilen nicht mit den Vorgaben der DSGVO beschäft...