a) Keine verdrängende Sonderregelung
Bereits die Erstfassung der ZPO hielt mit § 87 ZPO eine Regelung vor, die sich heute nahezu wortlautgetreu in § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO wiederfindet. Da das BGB mitsamt der Regelung des § 628 BGB erst rund 20 Jahre später in Kraft getreten ist, kann der historische Gesetzgeber zumindest nicht die Absicht verfolgt haben, eine gegenüber den Normen des BGB speziellere Kostentragungsregel zu kodifizieren. Da sich auch in den Gesetzesmaterialien zu § 628 BGB keinerlei Hinweise dahingehend finden lassen, dass das Verhältnis beider Vorschriften überhaupt bedacht worden sein könnte, steht jedenfalls der gesetzgeberische Wille einer Berücksichtigung von § 628 BGB nicht entgegen.
b) Möglichkeiten des Rechtspflegers
Nach Auffassung des BGH hat die Prüfung der Kostenentstehung unter rein prozessualen und gebührenrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen und sich darauf zu beschränken, ob die zur Erstattung angemeldeten Kosten nach dem konkreten Verfahrensablauf und den einschlägigen Vorschriften des RVG entstanden sind (BGH NJW-RR 2007, 422, 423). Hintergrund dieses eingeschränkten Prüfungsumfangs ist, dass es sich beim Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, welches auf Effektivität und Praktikabilität ausgelegt und deshalb auch nach § 21 Nr. 1 RPflG dem Rechtspfleger zur Klärung einfacher Rechtsfragen übertragen ist (BeckOK/Jaspersen, a.a.O., § 104 Rn 29; MüKo/Schulz, ZPO, 5. Auflage 2016, § 104 Rn 34; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 104 Rn 8). Wenn die Beantwortung komplizierter Rechtsfragen im Kostenfestsetzungsverfahren mangels der hierfür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente gar nicht sinnvoll möglich ist, dann stellt sich jedoch zwangsläufig die Frage, weshalb eine materiell-rechtliche Prüfung hinsichtlich der Erforderlichkeit des Anwaltswechsels nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO wiederum möglich sein soll. Welches Ausmaß diese Ausnahme erreichen kann, zeigt eine Entscheidung des Senats zum vergleichbaren Vorgang der Festsetzung von Kosten eines Zwangsverwalters nach § 153 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 22 ZwVwV (BGH NJW-RR 2009, 1710 f.). Obgleich der Senat auch hier betont, dass materiell-rechtliche Einwände gegen den Vergütungsanspruch des Zwangsverwalters grds. nicht zu prüfen seien, erfolgt i.R.d. Feststellung der Erforderlichkeit der Vergütung eine mehrseitige inzidente Prüfung der möglichen Verwirkung des Anspruchs aufgrund einer analogen Anwendung des § 654 BGB.
Hinweis:
Wenn das Mandat bereits aufgrund der Erreichung des Vertragszwecks beendet ist, scheidet eine Herabsetzung der Vergütung über § 628 Abs. 1 S. 2 BGB mangels Kündigung aus. Macht sich der Anwalt jedoch eines strafrechtlich relevanten Parteiverrats i.S.d. § 356 StGB schuldig, gleich ob während oder im Anschluss an das Mandat, dann führt § 654 BGB analog zum Verlust seines Vergütungsanspruchs (BGH NJW-RR 2011, 1426, Rn 28 m.w.N.; dazu Aly, a.a.O., S. 240 ff.).
Wenn der BGH es dem hier nach § 3 Nr. 1 i) RPflG zuständigen Rechtspfleger anscheinend zutraut, die Analogie einer Vorschrift herzuleiten, die Voraussetzungen einer Verwirkung zu prüfen und eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, dann erschließt sich nicht, warum ihm dies nicht auch in Bezug auf die Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 S. 2 BGB gelingen sollte. Dies gilt umso mehr mit Blick auf die Festsetzung von Kosten beigeordneter Rechtsanwälte nach § 55 RVG, bei der materiell-rechtliche Einwendungen von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Denn diese Festsetzung wird gem. § 55 Abs. 1 S. 1 RVG von Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und dabei gem. Teil A Nr. 1.2.1 VwV Vergütungsfestsetzung von Beamten des gehobenen Dienstes vorgenommen, was dazu führt, dass regelmäßig auch hier die Rechtspfleger (wenngleich auch nicht in diesem Amt, sondern als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle) mit dieser Aufgabe betraut werden.
c) Einschlägige Ausnahme (vier Szenarien der Kostenerstattung)
Selbst wenn man dem BGH folgt und eine materiell-rechtliche Prüfung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens grds. ablehnt, könnte im Fall der §§ 627, 628 BGB gleichwohl eine Ausnahme anzuerkennen sein. Denn der BGH selbst hat in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung Voraussetzungen benannt, bei deren Vorliegen er von den eigens aufgestellten Grundsätzen abweicht. So sei es angesichts des ungleich größeren Aufwands unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Gleichbehandlung und aus verfahrensökonomischen Gründen nicht angezeigt, die unterlegene Partei auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, sofern sich die materiell-rechtlichen Einwände ohne weitere Tatsachenaufklärung auch im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigen lassen, etwa weil sich ihre Voraussetzungen ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermitteln lassen oder sie unstreitig sind (BGH NJW 2014, 2287, Rn 8; BGH NJW-RR 2007, 422 [422]; BGH NJW 2006, 1962 [1962]).
Angenommen, die in der Literatur geäußerte Auffassung, nach welcher in den Fällen der Kündigung des Rechtsanwalts gem. § 627 Abs. 1 BGB nie die Kosten mehrerer Rechtsanwälte erstattungsfähig sind (Deckenbrock NJW 2012, 3791, 3792; MüKo/Henssler, BGB, Bd. 6, ...