Nach § 13 Abs. 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorganges über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten außerhalb der EU in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Auf Basis dieser Regelung wurde bis Mai 2018 die Vorhaltung einer Datenschutzerklärung auf Websiten gefordert. Hielt ein Diensteanbieter (also der Betreiber einer Website) eine solche Datenschutzerklärung nicht vor, konnten dies Mitbewerber, Wirtschafts- und Verbraucherschutzverbände u.a. als Wettbewerbsverstoß beanstanden, § 13 TMG war als Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG anerkannt (s. z.B. OLG Köln, Urt. v. 11.3.2016 – 6 U 121/15).
Im Hinblick auf die auf Basis der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG bis zum 24.5.2018 geltende Rechtslage hat der EuGH in seinem Urteil vom 29.7.2019 (C-40/17, ZAP EN-Nr. 478/2021) entschieden, dass eine im mitgliedsstaatlichen Recht vorgesehene Verbandsklagemöglichkeit für Verstöße gegen das Datenschutzrecht bestehe. Die Verbandsklage sah der EuGH als wirksamen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Datenschutzrichtlinie an. Seit dem 25.5.2018 sind die DSGVO und das BDSG n.F. anzuwenden.
Art. 13 DSGVO statuiert – für die Direkterhebung – eine Informationspflicht des Verantwortlichen gegenüber der betroffenen Person. Diese Informationspflicht hat auch der Betreiber eines Webauftrittes gegenüber den Nutzern der Website zu erfüllen.
Von einigen Gerichten wird die Ansicht vertreten, dass § 13 TMG durch die neue Regelung des Art. 13 DSGVO verdrängt werde; Art. 13 DSGVO stelle eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG dar (z.B. OLG Stuttgart, Urt. v. 27.2.2020 – 2 U 257/19).
Die seit dem 25.5.2018 anwendbare DSGVO enthält die Regelung des Art. 80 („Vertretung von betroffenen Personen”). Eine solche Regelung gab es in der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG nicht. Nach Art. 80 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person hiernach das Recht, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedsstaates gegründet ist, deren satzungsgemäße Ziele im öffentlichen Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, u.a. in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen oder einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche wahrzunehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedsstaaten vorgesehen ist.
Fehlt ein Auftrag einer betroffenen Person, ist ein Tätigwerden der in Art. 80 Abs. 1 genannten Einrichtungen und Organisationen oder Vereinigungen möglich, sofern das Recht der Mitgliedsstaaten dies vorsieht (Art. 80 Abs. 2 DSGVO).
Vor dem Hintergrund dieser – neuen – Regelung des Art. 80 Abs. 2 DSGVO ist zuletzt in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert worden, ob z.B. Verbraucherschutzverbände auf Basis der Regelungen des UWG bzw. des UKlaG Datenschutzverstöße verfolgen dürfen. Kernfrage ist hierbei das Verhältnis zwischen der Regelung des Art. 80 (Abs. 2) DSGVO und den Regelungen des UWG bzw. des UKlaG.
Das OLG Stuttgart hat sich – zu einem Wettbewerbsverband – in seinem Urteil vom 27.2.2020 (2 U 257/19) der Ansicht geschlossen, dass Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG die Verfolgung von Datenschutzverstößen gestattet ist. Das Revisionsverfahren wird derzeit bei dem BGH unter dem Az. I ZR 57/20 geführt; es ist wegen des nachstehenden Verfahrens nach § 148 Abs. 1 ZPO analog ausgesetzt worden.
In einem von einem Verbraucherschutzverband initiierten Verfahren musste der BGH über die vorgenannte Fragestellung – zu einem Verbraucherschutzverband – entscheiden. Hierbei kam es auf die Auslegung des Art. 80 DSGVO an. Die finale Auslegungskompetenz betreffend EU-Recht steht bekanntlich dem EuGH zu. In seinem Beschluss vom 28.5.2020 (I ZR 186/17) hat der BGH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorentscheidung vorgelegt, ob die insb. in Art. 80 Abs. 1 und 2 DSGVO getroffenen Bestimmungen nationalen Regelungen entgegenstehen, die einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen. Der EuGH (C-319/20) wird vermutlich frühestens im vierten Quartal 2021 entscheiden.