1 Online-Pflichtangaben zur alternativen Streitbeilegung
Der EuGH (Urt. v. 25.6.2020 – C-380/19, ZAP EN-Nr. 335/2020) hat eine wichtige Entscheidung zu der Frage, an welcher Stelle die Online-Pflichtangaben zur alternativen Streitbeilegung zu veröffentlichen sind, getroffen. Die Arbeit der deutschen Schlichtungsstellen ist im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), in Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (sog. ADR-Richtlinie, ADR = Alternative Dispute Resolution), geregelt. Die in §§ 36, 37 VSBG festgelegten Informationspflichten der Online-Unternehmer (Handel und Dienstleistung) gelten seit dem 1.2.2017. Konkret ging es in dem EuGH-Verfahren um die in § 36 VSBG geregelte allgemeine Informationspflicht:
Zitat
„(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
(2) Die Informationen nach Abs. 1 müssen
1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
(3) Von der Informationspflicht nach Abs. 1 Nr. 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.”
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) gegenüber der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG beanstandet, dass diese zwar im Impressum der Website der Bank über die sich aus § 36 VSBG ergebenden allgemeinen Informationspflichten betreffend das alternative Streitbeilegungsverfahren für Verbraucher informierte, nicht aber in den dort zum Download bereitstehenden AGB in PDF-Form. Da die Bank vorgerichtlich der Unterlassungsaufforderung des vzbv nicht nachkam, klagte dieser vor dem LG Düsseldorf auf Unterlassung, AGB zu verwenden, in denen die Informationen zum Verbraucherstreitbeilegungsverfahren fehlen. Das LG Düsseldorf (12 O 131/17) wies die Klage mit der Begründung ab, die Veröffentlichung von AGB auf der Website sei noch keine Verwendung i.S.d. § 36 Abs. 1 VSBG. Verwendet würden diese erst, wenn es um einen konkreten Vertragsabschluss gehe. Der vzbv legte Berufung beim OLG Düsseldorf ein. Dieses sah die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2013/11/EU als für die Entscheidung des Rechtsstreits relevant an und legte dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor (Beschl. v. 9.5.2019 – 20 U 22/18):
Zitat
„1. Entsteht die Informationspflicht des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2013/11, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Informationen gem. Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie aufzuführen, schon dann, wenn der Unternehmer auf seiner Website, auf der keine Verträge geschlossen werden, die allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Download bereithält?
2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung, die Informationen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuführen, in einem solchen Fall auch dann nach, wenn er die Information zwar nicht in der zum Download bereitgestellten Datei, aber an anderer Stelle auf der Website des Unternehmens erteilt?
3. Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung, die Informationen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuführen, nach, wenn er dem Verbraucher neben einem Dokument mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen ein ebenfalls von ihm gestelltes Preis- und Leistungsverzeichnis in einem gesonderten Dokument aushändigt, welches die Informationen gem. Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11 enthält?”
Der EuGH hat dazu entschieden, dass die Pflichtgaben betreffend das Streitbeilegungsverfahren selbst dann auf einer Website, und zwar in dem (vorhandenen) AGB-Regelwerk, veröffentlicht werden müssen, wenn der Unternehmer über diese Website gar keine Verträge mit Verbrauchern abschließt. Der amtliche Leitsatz lautet:
Zitat
„(...) ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmer, der auf seiner Website die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zugänglich macht, über diese Website jedoch keine Verträge mit Verbrauchern schließt, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Informationen über die Stelle oder die Stellen zur alternativen Streitbeilegung, von der bzw. von denen er erfasst wird, aufführen muss, sofern er sich verpfl...