Infolge des MoPeG ist es im OHG-Recht insb. zur Öffnung des Personenhandelsgesellschaftsrecht für Angehörige der Freien Berufe in § 107 Abs. 1 S. 2 HGB und zu einer Kodifizierung des Beschlussmängelrechts in den §§ 110 bis 115 HGB gekommen.
1. Freiberufler-OHG/-KG
Die Neuregelung des § 107 Abs. 1 S. 2 HGB bewirkt eine Öffnung des Personenhandelsgesellschaftsrechts für die Angehörigen Freier Berufe (dazu Ring, Reform des Personengesellschaftsrechts, 1. Aufl. 2023, § 3 Rn 21 ff.). Danach ist eine Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch ihre Gesellschafter ist, unter zwei Voraussetzungen OHG, nämlich wenn die Firma des Unternehmens ins Handelsregister eingetragen ist und (kumulativ) soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt (Berufsrechtsvorbehalt). § 107 Abs. 1 S. 2 HGB ermöglicht damit über seine entsprechende Anwendung im Recht der KG (§ 161 Abs. 2 HGB) die Begründung einer GmbH & Co. KG.
Seit der BRAO-Reform vom 1.8.2022 steht aufgrund von § 59b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAO der Gründung einer Rechtsanwaltspersonenhandelsgesellschaft kein Hindernis mehr entgegen (Ring, a.a.O., § 3 Rn 31 ff.). Mit der BRAO-Regelung will der Gesetzgeber Problemen im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) begegnen, da – im Unterschied zu einer (nun möglichen) GmbH & Co. KG – die Haftungsbeschränkungsmöglichkeit mittels einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 8 Abs. 4 PartGG nur Verbindlichkeiten bzw. Ansprüche aus einer fehlerhaften Berufsausübung erfasst.
Parallelregelungen zu § 59b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAO finden sich für das Berufsrecht der Steuerberater in § 49 StBerG bzw. für das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer in § 27 WPO.
2. Beschlussverfahren und Beschlussmängelrecht
Gesellschafterbeschlüsse, die unter Verstoß gegen gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Vorgaben getroffen worden sind, waren bisher – und zwar unabhängig von der Intensität des Verstoßes – nichtig. Die Nichtigkeit konnte zeitlich auch fast unbegrenzt (allein der Verwirkungseinwand nach § 242 BGB konnte eine Begrenzung herbeiführen) nach der Beschlussfassung geltend gemacht werden, was eine erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge hatte. Dieses Defizit an einer gesetzlichen Regelung im Personenhandelsgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber mit dem MoPeG durch ein eigenständiges Beschlussmängelrecht jetzt behoben.
a) Vorgaben an die Beschlussfassung selbst
§ 109 HGB (dazu Ring, a.a.O., § 3 Rn 41 ff.) formalisiert vor dem Hintergrund der Einführung des neuen Beschlussmängelrechts in den §§ 110 bis 115 HGB das Beschlussverfahren und gestattet im Unterschied zur Parallelregelung des § 714 BGB Mehrheitsbeschlüsse. Ungeregelt bleibt hingegen das Zustandekommen eines Beschlusses. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden nach § 109 Abs. 1 HGB in Versammlungen gefasst. Die Versammlung kann gem. § 109 Abs. 2 HGB durch jeden Gesellschafter einberufen werden, der die Befugnis zur Geschäftsführung hat. Die Einberufung erfolgt durch formlose Einladung der anderen Gesellschafter unter Ankündigung des Zwecks der Versammlung in angemessener Frist. Gesellschafterbeschlüsse bedürfen nach § 109 Abs. 3 HGB der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, ist die Gesellschafterversammlung gem. § 109 Abs. 4 HGB beschlussfähig, wenn die anwesenden Gesellschafter oder ihre Vertreter ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung die für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen haben.
b) Beschlussmängelrecht
Das neue eigenständige Beschlussmängelrecht orientiert sich am aktienrechtlichen Anfechtungsmodell (unter Abgehen vom personengesellschaftsrechtlichen Feststellungsmodell, RegE. BT-Drucks 19/27635, S. 11140). Ein Gesellschafterbeschluss kann innerhalb von drei Monaten nach der Beschlussfassung durch Anfechtungsklage angefochten werden. Nur in Ausnahmefällen ist ein Beschluss nichtig. Erfolgt keine Anfechtung, ist der Beschluss – trotz Mangels – gültig, es sei denn, es ist ausnahmsweise Nichtigkeit wegen eines gravierenden Mangels anzunehmen. Infolgedessen muss zwischen anfechtbaren und nichtigen Beschlüssen differenziert werden. Ein Beschluss der Gesellschafter kann nach § 110 Abs. 1 HGB wegen Verletzung von Rechtsvorschriften (d.h. jeder Rechtsnorm oder dem Gesellschaftsvertrag, dazu Ring, a.a.O., § 3 Rn 64) durch Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden (Anfechtungsklage). Ein Gesellschafterbeschluss hingegen ist gem. § 110 Abs. 2 HGB (zwingend) von Anfang an (ex tunc) nichtig, wenn er (als abschließende Aufzählung) durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können (Nr. 1, Verstoß gegen zwingendes Recht, dazu Ring, a.a.O., § 3 Rn 66, was durch Auslegung der konkret in Rede stehenden Norm zu ermitteln ist) oder nach einer Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist (Nr. 2, dazu Ring, a.a.O., § 3 Rn 67). Die Nichtigkeit eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses kann jedermann auch auf andere Weise als dur...