Im Recht der stillen Gesellschaft ist das Auskunftsrecht des stillen Gesellschafters in Anlehnung an das Recht des Kommanditisten in § 233 HGB erweitert worden. Darüber hinaus ersetzt die Austrittskündigung nach § 234 Abs. 1 HGB die vormalige Auflösungskündigung (Ring, a.a.O., § 5 Rn 4 ff.).

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