(BFH, Urt. v. 12.1.2023 – VI R 39/19) • Im Sinne der Vorschriften über die doppelte Haushaltsführung sind Kosten der Lebensführung die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Das Gesetz sieht keine bestimmte betragliche Grenze vor, auch eine laufende Beteiligung ist nicht erforderlich. Es kann deswegen bereits die Tragung der Kosten für Lebensmittel- und Getränkeeinkäufe genügen – insb., wenn wegen einer kostenlosen Wohnungsüberlassung keine Miete zu zahlen ist. Hinweis: Ein Steuerpflichtiger kann sich dem Grunde nach auch durch Einmalzahlungen an den Kosten der Haushaltsführung finanziell beteiligen. Es genügen sogar Einmalzahlungen am Jahresende. Eine Haushaltsbeteiligung in sonstiger Form (z.B. durch die Übernahme von Arbeiten im Haushalt oder Dienstleistungen für den Haushalt) genügt insoweit jedoch nicht. Ohne weitere Feststellungen steht zudem auch ein gemeinsames „Haushaltskonto” dem Vorhandensein zweier Haushalte nicht entgegen. Mindestens kann das im Streitfall erst im Folgejahr eingerichtete „Haushaltskonto” die zwei Haushalte im Streitjahr nicht nachträglich zu einem gemeinsamen Haushalt verbinden.

ZAP EN-Nr. 355/2023

ZAP F. 1, S. 530–530

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