1. Im Arbeitnehmermandat ist zu beachten: Aus § 16 Abs. 2 ArbZG kann der Arbeitnehmer – anders als bei § 21a Abs. 7 ArbZG – keinen allgemeinen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber zur Dokumentation seiner Arbeitszeit herleiten.
2. Für die arbeitgeberseitige Veranlassung und Zurechnung als – neben der Überstundenleistung – zweite Voraussetzung eines Anspruchs auf Überstundenvergütung können dem Arbeitnehmer in zwei weiteren Fällen Erleichterungen im Sachvortrag zugestanden werden, wenn es:
- besondere Arbeitszeitaufzeichnungen gibt, wie dies z.B. bei einem Berufskraftfahrer nach § 21a Abs. 7 ArbZG der Fall ist (vgl. BAG, Urt. v. 21.12.2016 – 5 AZR 362/16 Rn 32, NZA-RR 2017, 233),
- der Arbeitnehmer sich auf Zeiterfassungsbögen stützen kann, die vom Arbeitgeber entgegengenommen und abgezeichnet wurden (vgl. BAG, Urt. v. 26.6.2019 – 5 AZR 452/18 Rn 44, NZA 2019, 1361).
3. Im Arbeitgeber- und Arbeitnehmermandat ist bei Überstundenprozessen von Außendienstmitarbeitern zu beachten: Die (wertende) Zurechnung scheiterte – so das LAG – selbst wenn man aus einer Verletzung von gesetzlichen Aufzeichnungspflichten grds. Beweiserleichterungen in einem Überstundenprozess herleiten wollte. Bei Außendienstmitarbeiter sei eine Kontrolle der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber praktisch unmöglich. Hätte sich der Arbeitgeber gesetzlich einwandfrei verhalten und hätte er i.R.d. vereinbarten Vertrauensarbeitszeit im Hinblick auf § 16 Abs. 2 ArbZG zumindest stichprobenartige Kontrollen der Überstunden durchgeführt (vgl. Benkert, NJW-Spezial 2020, 50, 51), könne gleichwohl nicht davon ausgegangen werden, dass er Kenntnis von Überstunden in dem vom Kläger behaupteten Umfang gehabt hätte.
4. Zuletzt ändert selbst der Gesetzesverstoß des Arbeitgebers gegen die Aufzeichnungspflicht der Überstunden unter gleichzeitiger Verwirklichung eines Ordnungswidrigkeitstatbestands gem. § 22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG die Darlegungslast nicht. Zwar greift eine Sanktion des öffentlichen Gesundheitsschutzes ein. Aus einer Verletzung und Sanktionierung des öffentlichen Gesundheitsschutzes kann nicht hergeleitet werden, dass in einem Überstundenprozess das gesamte Vorbringen des Arbeitnehmers als zugestanden gilt (vgl. ebenso: Bayreuther, NZA 2020, 1, 4). Dieses Ergebnis erscheint auch nicht unbillig, weil den Arbeitgeber die sekundäre Darlegungslast trifft, sich substantiiert im Prozess einzulassen.
5. § 16 ArbZG ist nach h.M. kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB, der Arbeitnehmer kann aus einer Verletzung der Norm keinen Schadensersatzanspruch geltend machen (vgl. Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG 4. Aufl. 2020, § 16 Rn 39; NK-ArbR/Wichert, 1. Aufl. 2016, § 16 ArbZG Rn 17).