1 Neuregelungen im Mai
In den vergangenen Wochen sind wieder einige Neuregelungen in Kraft getreten. Sie betreffen den Mindestlohn in der Pflege und den Verbraucherschutz. Daneben soll auch die Bevölkerung besser vor Naturkatastrophen geschützt werden. Im Einzelnen:
Mindestlohn in der Altenpflege
Seit dem 1. Mai gelten höhere Mindestlöhne in der Altenpflege. Eine Pflegefachkraft erhält jetzt mindestens 19,50 EUR pro Stunde brutto, eine Pflegehilfskraft 15,50 EUR. Zudem wurde der Urlaubsanspruch für alle Beschäftigten in der Altenpflege erweitert. Sie haben nun Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus: bei einer 5-Tage-Woche jeweils neun Tage pro Kalenderjahr. Diese Regelung tritt allerdings zurück, wenn tarifliche, betriebliche oder arbeitsrechtliche Regelungen bereits einen höheren Urlaubsanspruch vorsehen.
Schadstoffe in Kosmetika
Bereits am 24. April in Kraft getreten ist eine neue EU-Verordnung (EU 2024/996) zum Gesundheitsschutz. Sie listet zahlreiche Stoffe auf, die derzeit noch in Kosmetika wie Gesichtscremes, Körperlotionen oder auch Zahnpasten enthalten sind und z.B. das menschliche Drüsen- und Hormonsystem schädigen können. Die EU-Kommission hat für diese Stoffe nun neue Höchstmengen festgelegt.
Aufbau eines Naturgefahrenportals
Der Deutsche Wetterdienst entwickelt derzeit ein Portal zum Thema Naturgefahren, um seinem gesetzlichen Warnauftrag noch besser gerecht zu werden. Hintergrund des Vorhabens ist die Flutkatastrophe von 2021. Künftig sollen Bürgerinnen und Bürger sowie auch die Betreiber wichtiger Infrastrukturen wirksamer vor Wettergefahren gewarnt werden. Da das Mandat des Deutschen Wetterdienstes bisher aber nur Vorhersagen beinhaltete, hat die Bundesregierung für das umfassendere Vorhaben nun eine rechtliche Grundlage geschaffen. In Betrieb gehen soll das neue Portal bereits in diesem Sommer; in einer ersten Ausbaustufe umfasst es Wetter- und Hochwassergefahren, später soll sukzessive das gesamte Spektrum der Naturgefahren wie Waldbrände, Lawinen oder Sturmfluten abgedeckt werden.
Brachflächen in der Landwirtschaft
Landwirte verlieren im laufenden Jahr ihren Anspruch auf EU-Agrarförderung auch dann nicht, wenn sie – anstatt den vorgeschriebenen Anteil an Brachflächen bei ihrem Ackerland bzw. anderen Flächen einzuhalten – bestimmte Leguminosen (Hülsenfrüchte) oder Zwischenfrüchte anbauen. Dies sieht die Zweite GAP-Ausnahmen-Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vor, die den Landwirten damit mehr Flexibilität bei der Flächenbewirtschaftung verschaffen und zugleich den Boden und die Artenvielfalt schützen will. Machen Landwirte von der Ausnahme Gebrauch, dürfen sie auf den betroffenen Flächen keine Pflanzenschutzmittel einsetzen.
[Quelle: Bundesregierung]
2 Neuer Straftatbestand der „unzulässigen Interessenwahrnehmung”
Den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung gibt es bereits (§ 108e StGB). Allerdings hat der Skandal um die Beschaffung von Schutzmasken in der Corona-Zeit vor Augen geführt, dass er wohl nicht ausreicht, um alle Fälle von Korruption bei Mandatsträgern zu erfassen. Deshalb soll nun nachgebessert werden. Ein entsprechendes Gesetzesvorhaben zur „Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung” (BT-Drucks 20/10376) hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages Ende April gebilligt.
In der sog. Maskenaffäre war einem ehemaligen Abgeordneten in der vergangenen Legislaturperiode vorgeworfen worden, sich gegen Provisionszahlung bei einem Bundesministerium für ein Schutzausrüstungsunternehmen eingesetzt zu haben. Gegen den Abgeordneten wurde nach Bekanntwerden des Vorganges wegen des Verdachts der Bestechlichkeit ermittelt. Der BGH stellte aber später fest, dass das in Rede stehende Verhalten nicht unter diesen Tatbestand fällt. Davon seien nur konkrete parlamentarische Handlungen wie Abstimmungen oder Reden im Plenum umfasst.
Mit dem nun beschlossenen Gesetzentwurf soll diese Strafbarkeitslücke im StGB mit einem neuen § 108f („Unzulässige Interessenwahrnehmung”) geschlossen werden. Die Regelung soll für Mitglieder einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder, des Europaparlamentes sowie für Mitglieder der parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation gelten; letzteres meint etwa die Parlamentarische Versammlung des Europarates.
Strafbar macht sich ein Mandatsträger danach grds., wenn er für sich oder einen Dritten einen „ungerechtfertigten Vermögensvorteil” dafür fordert oder annimmt bzw. versprechen lässt, „dass er während seines Mandats zur Wahrnehmung von Interessen des Vorteilsgebers oder eines Dritten eine Handlung vornehme oder unterlasse”. Weitere Voraussetzung ist, dass die betroffene entgeltliche Interessenwahrnehmung die für die Rechtsstellung des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde. Für Bundestagsabgeordnete sind solche Regelungen etwa in § 44a Abgeordnetengesetz enthalten.
In der Aussprache zu dem Gesetzentwurf betonten die Abgeordneten, dass damit auch das Vertrauen in der Öffentlichkeit wiederhergestellt werden soll, das durch die Mas...