(OVG Lüneburg, Urt. v. 6.3.2024 – 13 LB 207/239) • Die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 S. 2 Hs. 1 (StlÜbk) kann ermessensfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt werden, der Ausländer werde anderenfalls Straftaten im Ausland begehen oder/und sich laufenden Strafverfahren oder einer Strafvollstreckung im Bundesgebiet entziehen. Hinweis: Dabei kommt es zunächst weder auf die Schwere der Straftaten an, die der Staatenlose im Ausland zu begehen droht oder wegen derer er strafrechtlich verfolgt wird, noch kommt es auf die Höhe der gegen ihn zu vollstreckenden Strafe an. Das ist vielmehr eine – hiervon zu trennende – Frage der (ermessensfehlerfreien) Abwägung, bei der auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.

ZAP F., S. 519–519

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